Artikel 16 VO (EU) 2020/1201
Vernichtung von Pflanzen
(1) Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb der in Anhang III aufgeführten Befallszone Pflanzen und Pflanzenteile, die nachweislich durch den spezifizierten Schädling befallen sind, auf eine Art und Weise, dass eine Verbreitung des spezifizierten Schädlings ausgeschlossen ist.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Vernichtung auf die Äste und das Laub zu beschränken und das zugehörige Holz einer Pflanzenschutzbehandlung nach Artikel 14 Absatz 1 zu unterziehen, wenn er zu dem Schluss kommt, dass diese Pflanzen kein Risiko für eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings darstellen. Das Wurzelsystem dieser Pflanzen wird entweder entfernt oder mittels einer angemessenen Pflanzenschutzbehandlung devitalisiert, um ein Wiederaustreiben zu verhindern.
(3) Beschließt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, das in Absatz 2 genannte Holz nicht zu vernichten, so muss sie sicherstellen, dass es frei von Blättern und Ästen ist.
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