Artikel 15 VO (EU) 2020/1201

Jährliche Überwachung der in Anhang III aufgeführten Befallszonen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat beprobt und testet wenigstens in den in Absatz 2 genannten Teilen der Befallszone auf einer Fläche mit einem Radius von 50 m um jene Pflanzen, die nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen sind, unverzüglich die folgenden Pflanzen:

a)
alle spezifizierten Pflanzen, die derselben Art spezifizierter Pflanzen angehören wie die Pflanzen, die in demselben abgegrenzten Gebiet nachweislich befallen sind, und
b)
alle anderen Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Schädling hindeuten, oder bei denen der Verdacht eines Befalls durch den Schädling besteht.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat überwacht zu den am besten geeigneten Zeitpunkten das Auftreten des spezifizierten Schädlings durch jährliche Erhebungen unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa. Diese Überwachung wird mindestens in den folgenden Teilen der in Anhang III aufgeführten Befallszone durchgeführt:

a)
innerhalb eines Bereichs von mindestens 2 km um die Grenze zwischen der Befallszone und der Pufferzone;
b)
in der Nähe der Standorte von Pflanzen von besonderem kulturellem und sozialem Wert außerhalb des unter Buchstabe a genannten und vom Mitgliedstaat entsprechend benannten Bereichs.

In diesen Teilen der Befallszone führt der betroffene Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 6 die Beprobung und Testung der Arten von Wirtspflanzen durch, die im abgegrenzten Gebiet nachweislich befallen sind. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,7 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln. Er beprobt und testet auch die Vektorpopulation auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings.

(3) Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht im Fall von Inseln, die in ihrer Gesamtheit unter Eindämmungsmaßnahmen fallen und mehr als 5 km vom nächstgelegenen Landgebiet der Union entfernt sind.

(4) In den Pufferzonen beprobt und testet der betroffene Mitgliedstaat die Wirtspflanzen sowie andere Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Schädling hindeuten, oder bei denen der Verdacht eines Befalls durch den Schädling besteht. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa und mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Umkreis der ersten 400 m um die befallenen Zonen ein höheres Risiko besteht.

(5) Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Vektoren in den in Absatz 2 genannten Teilen der Befallszone und in der Pufferzone, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung durch die Vektoren zu ermitteln und die Wirksamkeit der nach Artikel 14 durchgeführten pflanzengesundheitlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu beurteilen.

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