Artikel 14 VO (EU) 2020/1201

Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Stadien der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings an den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Pflanzen vor ihrer Entfernung und insbesondere während der Flugzeit der Vektoren sowie im Umkreis der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Pflanzen an. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

(2) In den Gebieten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b wendet der betroffene Mitgliedstaat zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr landwirtschaftliche Praktiken zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien an. Diese Praktiken umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.