Artikel 13 VO (EU) 2020/1201
Entfernung von Pflanzen in einer in Anhang III aufgeführten Befallszone
(1) Der betroffene Mitgliedstaat entfernt alle Pflanzen, bei denen im Zuge der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Überwachung ein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde.
Diese Entfernung erfolgt unverzüglich nach der amtlichen Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder, wenn der spezifizierte Schädling außerhalb der Flugzeit des Vektors festgestellt wird, vor der nächsten Flugzeit des Vektors. Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und seiner Vektoren während des Entfernens und nach dem Entfernen zu vermeiden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat zu wissenschaftlichen Zwecken beschließen, Pflanzen, die nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen sind, an Standorten mit Pflanzen von besonderem kulturellen oder sozialen Wert gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b nicht zu entfernen.
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