Artikel 12 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 mindestens Unsicherheitsabschätzungen nach dem Konzept 1 in dem in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die allgemeine Bewertung der Vollständigkeit im nationalen Inventarbericht, wobei sie Folgendes angeben:

a)
die Kategorien, die mit dem in den Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien definierten Kürzel „NE” (not estimated = keine Schätzung) gemeldet wurden, und ausführliche Erläuterungen zur Verwendung dieses Kürzel, insbesondere, wenn in den Leitlinien für das Treibhausgasinventar Methoden für die Schätzung von Treibhausgasen vorgesehen sind;
b)
den geografischen Erfassungsbereich des Treibhausgasinventars und etwaige Unterschiede zwischen dem geografischen Erfassungsbereich im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris und im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999.

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