Artikel 11 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über die Inventurmethoden und Emissionsfaktoren sowie die damit zusammenhängenden Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union

(1) Für die Erstellung des in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Inventarberichts der Union übermitteln die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen:

a)
zusammenfassende Informationen über die Methoden und Emissionsfaktoren, die für die Schlüsselkategorien der Union in den einschlägigen XML-Dateien der einheitlichen Berichtstabellen verwendet werden;
b)
für jene Schlüsselkategorien der Union, für die in den einheitlichen Berichtstabellen keine Informationen über Methoden und Emissionsfaktoren enthalten sind, Informationen gemäß Anhang IX Teil 3 der vorliegenden Verordnung;
c)
aktualisierte zusammenfassende Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union in dem in Anhang IX Teil 4 festgelegten Format;

(2) Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten Folgendes:

a)
bis zum 31. Oktober die Liste der neuesten Schlüsselkategorien der Union in dem in Anhang IX Teil 1 festgelegten Format;
b)
bis zum 28. Februar die aktualisierte Liste gemäß Absatz 2 Buchstabe a, in der die Änderungen hervorgehoben sind;
c)
soweit verfügbar, bis zum 31. Oktober die Informationen über Inventurmethoden, Emissionsfaktoren und zusammenfassende Methodenbeschreibungen in dem in Anhang IX Teil 2 festgelegten Format;
d)
bis zum 28. Februar die aktualisierten Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c.

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