Artikel 10 VO (EU) 2020/1208
Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte in den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
(2) In ihren nach Absatz 1 übermittelten Berichten behandeln die Mitgliedstaaten sowohl Probleme, die erstmals in den jeweils jüngsten Prüfberichten vorgebracht wurden, als auch Probleme aus früheren Prüfberichten.
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