Artikel 9 VO (EU) 2020/1208
Berichterstattung über Neuberechnungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 die Gründe für die Neuberechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in den Jahren 1990, 2005 und X-3 und eine schriftliche Beschreibung des Vorgehens zur Wahrung der Konsistenz der Zeitreihen für alle Berichtsjahre in Form eines Entwurfs des zusammenfassenden Kapitels zu den Neuberechnungen des nationalen Inventarberichts.
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