Artikel 8 VO (EU) 2020/1208

Allgemeine Vorschriften für die Berichterstattung über Treibhausgasinventare

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen gemäß den Leitlinien für das Treibhausgasinventar und den Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Form

a)
der einheitlichen Berichtstabellen, indem je nach der zur Verfügung stehenden geeigneten Software ein vollständiger Satz Kalkulationstabellen oder Dateien im Format XML (Extensible Markup Language) bereitgestellt und für den jeweiligen Mitgliedstaat der geografische Erfassungsbereich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 abdeckt wird;
b)
der Informationen gemäß den Artikeln 9 bis 23 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen den in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten nationalen Inventarbericht (im Folgenden „nationaler Inventarbericht” ) auf der Grundlage der Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar und gemäß den Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten nehmen die gemäß den Artikeln 9, 10, 12 sowie 14 bis 18 dieser Verordnung gemeldeten Informationen in den nationalen Inventarbericht oder in einen gesonderten Anhang des nationalen Inventarberichts auf und weisen im Einklang mit Anhang VII deutlich aus, an welcher Stelle die Informationen bereitgestellt werden.

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