Artikel 7 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über die vorläufigen Treibhausgasinventare

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre vorläufigen Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang VI festgelegten Format mit

a)
detailliert aufgeschlüsselten Kategorien, die die verfügbaren Tätigkeitsdaten und Methoden für die Vornahme der Schätzungen für das Jahr X-1 widerspiegeln;
b)
gesonderten Spalten für die unter die Richtlinie 2003/87/EG und die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellenkategorien, sofern diese Informationen verfügbar sind.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Erläuterungen, darunter auch zu den Hauptursachen für die wichtigsten Änderungen der in dem in Anhang VI festgelegten Format übermittelten Informationen zu Emissionen und Abbau im Vergleich zum zuletzt gemeldeten endgültigen Treibhausgasinventar.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.