Artikel 6 VO (EU) 2020/1208
Informationen über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten quantitativen Angaben zu öffentlichen und mobilisierten Finanzmitteln und die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer iii derselben Verordnung genannten verfügbaren Informationen über die Tätigkeiten des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten für Technologietransfer und Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC in dem gemeinsamen Tabellenformat, das vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Berichterstattung im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (CRS) eingeführt wurde‚ oder in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten qualitativen methodischen Informationen zur Erläuterung der Methode, nach der die quantitativen Informationen berechnet wurden, in dem in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten verfügbaren Informationen zu der geplanten Bereitstellung von Unterstützung in dem in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
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