Artikel 5 VO (EU) 2020/1208
Informationen über die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht ausreichend detailliert sind, um die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bewerten zu können, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, den Bericht mit ausreichend detaillierten Informationen erneut vorzulegen. Diese erneute Vorlage erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung.
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