Artikel 4 VO (EU) 2020/1208

Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Anpassungsmaßnahmen in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

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