Artikel 3 VO (EU) 2020/1208

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„einheitliche Berichtstabelle” (common reporting table, CRT) eine in Anlage I des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „Beschluss 5/CMA.3” ) enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen nach Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;
2.
„Referenzkonzept” das Referenzkonzept des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), das in dessen Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien von 2006” ) festgelegt ist;
3.
„Konzept 1” die in den IPCC-Leitlinien von 2006 enthaltene Basismethode für die Schätzung von Unsicherheiten;
4.
„Schlüsselkategorie” eine Kategorie, die das Treibhausgas-Gesamtinventar eines Mitgliedstaats oder der Union durch das absolute Niveau der Emissionen und des Abbaus von Gasen, die Trends der Emissionen und des Abbaus von Gasen oder die Unsicherheit der Emissionen und des Abbaus von Gasen wesentlich beeinflusst;
5.
„Sektorenkonzept” das in den IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegte Sektorenkonzept des IPCC;
6.
„Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar” die Gliederung in Anlage V des Beschlusses 5/CMA.3 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Beschluss 18/CMA.1;
7.
„Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien” die Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage des Beschlusses 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt sind;
8.
„Leitlinien für das Treibhausgasinventar” die Leitlinien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission(1);
9.
„Neuberechnung” ein Verfahren für die Neuschätzung (im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar) der in zuvor übermittelten Treibhausgasinventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken infolge methodologischer Änderungen, von Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, oder der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1).

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