Artikel 14 VO (EU) 2020/1208
Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem der EU
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen in dem in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext.
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