Artikel 15 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen und über die Konsistenz der Daten gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe b derselben Verordnung als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:

a)
ob die Emissionsschätzungen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen in den Inventaren, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorlegen, mit den entsprechenden Emissionsschätzungen in den Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 übereinstimmen;
b)
die Zeitpunkte der Vorlage der Berichte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284, die mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Inventar verglichen wurden.

(2) Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen eine (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % zwischen den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Gesamtemissionen eines bestimmten Luftschadstoffs (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)), so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 als Freitext übermittelten Informationen weitere Informationen über diesen Luftschadstoff in dem in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(3) Ergibt sich die in Absatz 2 genannte (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % aus der Berichtigung von Datenfehlern oder aus Unterschieden beim geografischen Erfassungsbereich oder beim Anwendungsbereich der einzelnen Rechtsinstrumente, so können die Mitgliedstaaten sich auf die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen beschränken.

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