Artikel 16 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen gemeldeten Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:

a)
die Detailgenauigkeit der vom Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen sowie die dabei verglichenen Datensätze und Vorlagen;
b)
die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen und Erklärungen für die größten Diskrepanzen;
c)
ob und wie die von den Betreibern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erhobenen Daten verwendet wurden;
d)
bei Nichtdurchführung der Kontrollen die Gründe dafür, dass sie nicht für relevant gehalten wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

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