Artikel 17 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie die Differenzen angeben zwischen dem Referenzkonzept, dessen Berechnung die Daten des Treibhausgasinventars zugrunde liegen, und dem Referenzkonzept, dessen Berechnung auf den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gemeldeten Energiestatistiken beruht.

(2) Bei einer (positiven oder negativen) Differenz gemäß Absatz 1 von mehr als 2 % beim ersichtlichen nationalen Gesamtverbrauch von fossilen Brennstoffen aller Kategorien zusammengenommen des Jahres X-2 übermitteln die Mitgliedstaaten Zahlenangaben und Erklärungen im Einklang mit Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

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