Artikel 18 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register

Wenn die Beschreibung des nationalen Inventarsystems oder gegebenenfalls des nationalen Registers gemäß Anhang V Teil 1 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1999 seit der letzten Vorlage des nationalen Inventarberichts nicht geändert wurde, geben die Mitgliedstaaten dies in den jeweiligen Kapiteln des nationalen Inventarberichts ausdrücklich an.

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