Artikel 20 VO (EU) 2020/1208
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung gezahlten Preise anzugeben.
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