Artikel 21 VO (EU) 2020/1208

Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion der jährlichen Emissionszuweisung gezahlten Preise anzugeben.

(2) Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt zeitnah und in elektronischer Form eine Zusammenfassung dieser Informationen zur Verfügung.

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