Artikel 22 VO (EU) 2020/1208

Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/842

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(2) Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt sie spätestens am Ende des oben genannten Monats in elektronischer Form zur Verfügung.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelten Informationen dürfen keine gemäß Artikel 21 gemeldeten abgeschlossenen Übertragungen umfassen.

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