Artikel 24 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten zu den verbuchten Emissionen und dem verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XX festgelegten Format.

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