Artikel 25 VO (EU) 2020/1208
Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und bei der UNFCCC-Überprüfung
(1) Unter Beachtung der Fristen in Anhang XXI arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erstellung des Treibhausgasinventars und des Inventarberichts der Union zusammen und stimmen sich untereinander ab.
(2) Legt ein Mitgliedstaat dem UNFCCC-Sekretariat sein Inventar erneut vor, übermittelt er der Kommission spätestens eine Woche nach der Neuvorlage eine Zusammenfassung der in dem erneut vorgelegten Inventar vorgenommenen Änderungen.
(3) Während der UNFCCC-Überprüfung des Inventars der Union übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen so bald wie möglich die Antworten auf die Fragen der UNFCCC-Überprüfer.
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