Artikel 26 VO (EU) 2020/1208

Aufgaben der nationalen Inventarsysteme

Bei der Einführung der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)
er trifft und erhält die institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27 bis 29 durch die für die Erfüllung aller Aufgaben zuständigen Regierungsbehörden und anderen Stellen erforderlich sind;
b)
er sorgt für ausreichende Kapazitäten für die rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27 bis 29, einschließlich der Erhebung von Daten zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie Vorkehrungen zur Gewährleistung der technischen Kompetenz des am Verfahren zur Erstellung des Inventars beteiligten Personals.

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