Artikel 27 VO (EU) 2020/1208

Planung des Inventars

(1) Bei der Planung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)
er benennt eine einzige nationale Stelle, die die Gesamtverantwortung für das nationale Inventar trägt, und macht ihre Postanschriften und elektronischen Anschriften bekannt;
b)
er legt konkrete Zuständigkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung des Inventars fest und weist sie zu, darunter die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl der Methoden, der Erhebung von Daten, insbesondere Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren von Statistikdiensten und anderen Stellen, der Verarbeitung und Archivierung sowie der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;
c)
er erarbeitet einen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplan, in dem spezifische, im Rahmen der Erstellung des Inventars durchzuführende Qualitätskontrollverfahren beschrieben werden, er erleichtert die durchzuführenden übergeordneten Qualitätssicherungsverfahren und legt Qualitätsziele fest;
d)
er prüft die Einrichtung von Verfahren für die amtliche Prüfung und Billigung des Inventars und gegebenenfalls auch für etwaige Neuberechnungen vor dessen Vorlage, um unter anderem auf Fragen einzugehen, die sich im Rahmen der Inventarüberprüfungsverfahren ergeben.

(2) Im Rahmen der Planung seines Inventars prüft jeder Mitgliedstaat, sofern relevant, Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Methoden und anderen relevanten technischen Elemente der Inventare. Informationen, die bei der Umsetzung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans, bei Prüfungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sowie Überprüfungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Rahmen des UNFCCC gewonnen wurden, werden gegebenenfalls bei der Erarbeitung und/oder Überarbeitung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans sowie der Qualitätsziele berücksichtigt.

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