Artikel 28 VO (EU) 2020/1208

Erstellung des Inventars

(1) Im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)
er legt Schlüsselkategorien fest und nimmt unter Anwendung geeigneter Methoden Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in Schlüsselkategorien vor;
b)
er trägt ausreichende Tätigkeitsdaten, Verfahrensinformationen und Emissionsfaktoren zusammen, die erforderlich sind, um die zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken gewählten Methoden zu unterstützen;
c)
er nimmt eine quantitative Unsicherheitsschätzung für jede Inventarkategorie und für das Inventar insgesamt sowie Neuberechnungen zuvor vorgelegter Schätzungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor;
d)
er erstellt das nationale Inventar und führt die in seinem Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplan beschriebenen allgemeinen Verfahren zur Qualitätskontrolle des Inventars durch.

(2) Bei der Erstellung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls wie folgt:

a)
er wendet im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar kategoriespezifische Qualitätskontrollverfahren für Schlüsselkategorien und für einzelne Kategorien an, in denen wesentliche Anpassungen der Methoden und/oder Daten vorgenommen wurden;
b)
er sieht vor der Vorlage des Inventars eine einfache Überprüfung des Inventars vor, die durch einen unabhängigen Dritten oder durch Personal, das nicht an der Erstellung des Inventars beteiligt war, und im Einklang mit den geplanten Qualitätssicherungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c durchzuführen ist;
c)
er sieht eine umfassendere Überprüfung für Schlüsselkategorien und Kategorien vor, bei denen wesentliche Änderungen der Methoden erfolgt sind;
d)
auf der Grundlage der Überprüfungen gemäß den Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie auf der Grundlage regelmäßiger interner Bewertungen des Verfahrens zur Erstellung des Inventars führt er eine Neubewertung des Verfahrens zur Planung des Inventars durch, um die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätsziele zu erreichen.

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