Artikel 29 VO (EU) 2020/1208

Verwaltung des Inventars

(1) Bei der Verwaltung seines Inventars geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)
er archiviert für die gemeldeten Zeitreihen jedes Jahr die Inventarinformationen, darunter alle disaggregierten Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten sowie Aufzeichnungen darüber, wie diese generiert und aggregiert wurden, interne Aufzeichnungen über Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren, externe und interne Überprüfungen und Aufzeichnungen über die wichtigsten jährlichen Quellen, die Ermittlung der wichtigsten Quellen sowie geplante Verbesserungen des Inventars;
b)
er gewährt den für die Überprüfung im Rahmen der Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 zuständigen Gruppen Zugang zu allen von den Mitgliedstaaten zur Erstellung des Inventars verwendeten archivierten Informationen, wobei länderspezifische Vertraulichkeitsvorschriften zu berücksichtigen sind;
c)
er beantwortet Anfragen zur Verdeutlichung von Inventarinformationen, die in den verschiedenen Phasen der Überprüfung der Inventarinformationen gestellt werden, sowie nach Informationen über das nationale System zeitnah.

(2) Im Rahmen der Verwaltung seines Inventars sorgt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls dafür, dass die gesammelten archivierten Informationen leicht zugänglich sind.

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