Artikel 30 VO (EU) 2020/1208
Verfahren für die umfassende Überprüfung
(1) Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfungen werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor.
(2) Die Europäische Umweltagentur nimmt die Sekretariatsaufgaben für die umfassenden Überprüfungen gemäß Anhang XXII wahr.
(3) Die Kommission wählt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine ausreichende Zahl von Prüfexperten zur Abdeckung der entsprechenden Inventarbereiche aus. Die ausgewählten Prüfexperten müssen Erfahrung auf dem Gebiet der Erstellung von Treibhausgasinventaren aufweisen und möglichst auf dem Gebiet der Überprüfung von Treibhausgasen tätig sein. Technische Prüfexperten, die zur Erstellung des Treibhausgasinventars eines bestimmten Mitgliedstaats beigetragen haben oder Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, dürfen nicht an der Prüfung dieses Inventars teilnehmen.
(4) Die umfassenden Überprüfungen werden als Unterlagenprüfungen oder zentrale Prüfungen gemäß Anhang XXII durchgeführt. Darüber hinaus können auf Empfehlung der Gruppe technischer Prüfexperten und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Besuche des Landes vorgenommen werden.
(5) Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen sich, soweit erforderlich, auf die in Anhang XXII aufgeführten Informationen erstrecken.
(6) Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen, soweit erforderlich, eine eingehende Prüfung der Übereinstimmung der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen mit den Unionsvorschriften beinhalten.
(7) Die umfassenden Überprüfungen müssen, soweit erforderlich, Kontrollen umfassen, mit denen festgestellt werden kann, ob Verbesserungsmöglichkeiten, die bei der UNFCCC- oder der Unionsprüfung für einen Mitgliedstaat ermittelt wurden, möglicherweise auch bei anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind.
(8) Die Überprüfung der Treibhausgasinventare erfolgt für alle betroffenen Mitgliedstaaten einheitlich und objektiv.
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