Artikel 36 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschreibung ihrer nationalen Systeme für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie Projektionen gemäß Anhang VI Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

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