Artikel 37 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über ihre nationalen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Freitext die folgenden Informationen:

a)
die für ihre langfristigen Strategien relevanten Aktualisierungen gemäß Anhang VI Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999;
b)
die Informationen über geplante zusätzliche Politiken und Maßnahmen gemäß Anhang VI Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999;
c)
die Informationen über die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Politiken und Maßnahmen und den Beitrag dieser Politiken und Maßnahmen zu verschiedenen Prognoseszenarien gemäß Anhang VI Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999.

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