Artikel 38 VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über nationale Projektionen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach Gasen oder Gruppen von Gasen, in dem in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen über ihre nationalen Projektionen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:

a)
die in Anhang VII Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Projektionen für die Treibhausgasemissionen insgesamt, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 bzw. die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen sowie die projizierten Emissionen nach Quellen und den projizierten Abbau dieser Gase durch Senken gemäß der Verordnung (EU) 2018/841;
b)
die Ergebnisse der gemäß Anhang VII Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführten Sensitivitätsanalyse

1.
für die übermittelten gesamten Treibhausgasemissionen zusammen mit einer kurzen Erläuterung dazu, welche Parameter wie verändert wurden;
2.
aufgeschlüsselt nach den unter die Richtlinie 2003/87/EG bzw. die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Gesamtemissionen und die projizierten Emissionen nach Quellen sowie den projizierten Abbau dieser Gase durch Senken gemäß der Verordnung (EU) 2018/841, sofern diese Informationen verfügbar sind;

c)
das Jahr der Inventardaten (Basisjahr) und das Jahr des Inventarberichts, der als Ausgangspunkt für die Projektionen herangezogen wurde;
d)
die für die Projektion herangezogenen Methoden, einschließlich einer kurzen Beschreibung der verwendeten Modelle und ihres sektoralen, geografischen und zeitlichen Erfassungsbereichs, Verweise auf weitere Informationen zu den Modellen und Informationen über die verwendeten Datenquellen, wesentlichen exogenen Annahmen und Parameter, im Einklang mit Anhang VII Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999.

(3) In den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden Berichten über die Projektionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die harmonisierten Schlüsselparameter für Projektionen — zumindest in Bezug auf die Einfuhrpreise für Öl, Gas und Kohle sowie die CO2-Preise im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG —, die die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zwölf Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Berichte empfohlen hat.

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