ANHANG I VO (EU) 2020/1208

Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen gemäß Artikel 4

1.
Nationale Gegebenheiten, Auswirkungen, Anfälligkeiten, Risiken und Anpassungskapazität (1)

1.1
Für Anpassungsmaßnahmen relevante nationale Gegebenheiten:

a)
biogeophysikalische Merkmale;
b)
Demografie;
c)
Wirtschaft und Infrastruktur.

1.2
Rahmen für die Klimaüberwachung und –modellierung:

a)
wichtigste Tätigkeiten im Bereich der Klimaüberwachung, -modellierung, -projektionen und –szenarien;
b)
wichtigste Ansätze, Methoden und Instrumente und damit verbundene Unsicherheiten und Herausforderungen.

1.3
Bewertung von Klimaauswirkungen sowie der Anfälligkeiten und Risiken einschließlich der Anpassungskapazität:

a)
Überblick über beobachtete Klimagefahren unter den in Tabelle 1 aufgeführten Gefahren(2) sowie über bestehende Probleme(3);
b)
Benennung der wichtigsten künftigen Klimagefahren unter den in Tabelle 1 aufgeführten Gefahren und der wichtigsten von ihnen betroffenen Sektoren(4).

Tabelle 1– Klassifikation von Klimagefahren (5)

Temperatur Wind Wasser Feststoffe
Chronisch Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser) Änderung der Windverhältnisse Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Küstenerosion
Variabilität von Niederschlägen und/oder der Hydrologie Bodendegradation (einschließlich Wüstenbildung)
Temperaturvariabilität Versauerung der Ozeane Bodenerosion
Abtauen von Permafrost Salzwasserintrusion Solifluktion
Anstieg des Meeresspiegels
Änderung der Meereseisbedeckung
Wasserknappheit
Akut Hitzewelle Orkan Dürre Lawine
Kältewelle/Frost Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen) Schwere Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis) Erdrutsch
Wald- und Flächenbrände Tornado Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser, Sturzflut) Bodenabsenkung
Schnee- und Eislast
Überlaufen von Gletscherseen

c)
Für jeden der wichtigsten betroffenen Sektoren Überblick über folgende Aspekte, bewertet auf einer qualitativen Skala (hoch/mittel/niedrig/nicht zutreffend), ggf. mit Erläuterung(6):

i.
beobachtete Auswirkungen der wichtigsten Gefahren, einschließlich Änderungen in Frequenz und Ausmaß;
ii.
Wahrscheinlichkeit des Eintretens der wichtigsten Gefahren und der Exposition im künftigen Klima auf der Grundlage der genauesten verfügbaren wissenschaftlichen Klimamodelle;
iii.
Anfälligkeit, einschließlich Anpassungskapazität;
iv.
Risiko möglicher künftiger Auswirkungen.

2.
Rechtlicher und politischer Rahmen und institutionelle Regelungen

2.1
Rechtlicher und politischer Rahmen und Regelungen einschließlich der nationalen Anpassungsstrategien (NAS), der nationalen Anpassungspläne (NAP)(7) und etwaiger sektoraler Anpassungspläne.
2.2
Überblick über institutionelle Regelungen und die Verwaltung auf nationaler Ebene in Bezug auf

a)
die Bewertung von Klimaanfälligkeiten und -risiken;
b)
die Planung, Umsetzung, Überwachung, Beurteilung und Überarbeitung der Anpassungspolitik(8);
c)
die Einbeziehung der Auswirkungen des Klimawandels und der Klimaresilienz in Umweltprüfungsverfahren;
d)
Erhebung, Eigentum und Wiederverwendung relevanter Daten (darunter Daten zu klimabezogenen Katastrophenschäden oder Risikodaten) und Zugang zu diesen Daten;
e)
Einbeziehung der Auswirkungen des Klimawandels und der Anpassungsplanung in die Rahmen für das Katastrophenrisikomanagement und umgekehrt(9).

2.3
Überblick über institutionelle Regelungen und Verwaltung auf subnationaler(10) Ebene:

a)
rechtliche Anforderungen und Strategiepapiere;
b)
Netzwerke oder sonstige Kooperationen der nationalen Behörden im Bereich der Anpassung;
c)
Beispiele für bewährte Verfahren für Netzwerke oder sonstige Kooperationen der lokalen und regionalen Behörden im Bereich der Anpassung.

3.
Anpassungsstrategien, -politiken, -pläne und -ziele

3.1
Anpassungsprioritäten
3.2
Herausforderungen, Lücken und Hindernisse bei der Anpassung(11)
3.3
Zusammenfassungen der nationalen Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen, insbesondere im Hinblick auf Ziele und Vorgaben, vorgesehene Maßnahmen(12), Finanzmittel und Zeitpläne(13)
3.4
Überblick über den Inhalt subnationaler Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen
3.5
Überblick über Bemühungen zur Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in die sektoralen Politiken, Pläne und Programme, einschließlich Strategien und Maßnahmenplänen für das Katastrophenrisikomanagement
3.6
Einbeziehung der Interessenträger

Überblick über Maßnahmen auf nationaler Ebene und Beispiele für bewährte Verfahren auf subnationaler Ebene im Bereich der Anpassung zur Einbeziehung von

a)
Interessenträgern, auf die sich der Klimawandel in besonderem Maße auswirkt;
b)
privaten Akteuren(14).

4.
Überwachung und Beurteilung von Anpassungsmaßnahmen und -verfahren

4.1
Überwachungs- und Beurteilungsmethode(15) in Bezug auf

a)
die Verringerung von Auswirkungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Klima und die Steigerung der Anpassungskapazität;
b)
die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen.

4.2
Stand der Umsetzung der nach den Nummern 3.3 bis 3.6 geplanten Maßnahmen, einschließlich eines Überblicks über die subnationale Ebene, und der Auszahlung von Finanzmitteln zur Steigerung der Klimaresilienz. Die Berichterstattung zur Finanzierung muss Folgendes umfassen:

a)
zweckgebundene Ausgaben für die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Katastrophenrisikomanagement;
b)
soweit möglich, Prozentsatz der Ausgaben zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel(16) je Sektor(17).

4.3
Beurteilung der Fortschritte bei der Erreichung folgender Ziele(18):

a)
Verringerung der Auswirkungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Klima;
b)
Erhöhung der Anpassungskapazität;
c)
Umsetzung von Anpassungsprioritäten;
d)
Abbau von Hindernissen für die Anpassung.

4.4
Getroffene Maßnahmen zur Überprüfung und Aktualisierung der

a)
Bewertung von Anfälligkeiten und Risiken;
b)
nationalen Anpassungspolitiken, -strategien, -pläne und –maßnahmen;

4.5
Überblick über bewährte Verfahren bei der Überprüfung und Aktualisierung der subnationalen Anpassungspläne, -politiken, -strategien und -maßnahmen.

5.
Zusammenarbeit, bewährte Verfahren, Synergien, Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich der Anpassung

5.1
Bewährte Verfahren und Erkenntnisse, auch auf subnationaler Ebene(19)
5.2
Synergien von Anpassungsmaßnahmen mit anderen internationalen Rahmen und/oder Übereinkommen, insbesondere den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge
5.3
Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der Union, internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen(20):

a)
Zusammenarbeit zum Informationsaustausch und zur Förderung von Wissenschaft, relevanten Einrichtungen und der Gewinnung von Kenntnissen im Zusammenhang mit der Anpassung;
b)
Zusammenarbeit zur Förderung von Anpassungsmaßnahmen auf subnationaler, nationaler, makroregionaler und internationaler Ebene, einschließlich Bereich, Umfang und Arten der Zusammenarbeit.

6.
Alle sonstigen Informationen in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel

6.1
Wichtigste Kontaktdaten des nationalen Koordinators und der nationalen Organisation
6.2
Für die Kommunikation zu Anpassungsmaßnahmen auf nationaler und subnationaler Ebene ggf. genutzte relevante Websites und soziale Medien
6.3
Wichtigste Berichte und Publikationen auf nationaler und subnationaler Ebene
6.4
Sonstige relevante Informationen.

Fußnote(n):

(1)

„Anpassungskapazität” im Sinne des fünften Sachstandsberichts (AR5) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergouvernemental Panel on Climate Change, IPCC): „The ability of systems, institutions, humans and other organisms to adjust to potential damage, to take advantage of opportunities, or to respond to consequences” (Fähigkeit von Systemen, Institutionen, Menschen und anderen Organismen, sich an mögliche Schäden anzupassen, Möglichkeiten zu nutzen oder auf Folgen zu reagieren).

(2)

Die Liste ist nicht erschöpfend.

(3)

Die Mitgliedstaaten müssen über bestehende ökologische, wirtschaftliche und soziale Probleme berichten, die vom Klimawandel voraussichtlich erheblich beeinflusst werden: z. B. Biodiversitätsverlust, Ernteausfälle, Energiearmut, Arbeitslosigkeit, Migration.

(4)

Die Mitgliedstaaten müssen unter den folgenden Sektoren die wichtigsten Sektoren auswählen: Landwirtschaft und Lebensmittel, Biodiversität (einschließlich ökosystembasierter Ansätze), Gebäude, Küstengebiete, Katastrophenschutz und Notfallmanagement, Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen, Meeresumwelt und Fischerei, Verkehr, Städte, Wasserwirtschaft, IKT (Informations- und Kommunikationstechnik), Landnutzungsplanung, Unternehmen, Industrie, Tourismus, ländliche Entwicklung, Sonstige [bitte angeben].

(5)

Soweit relevant, sollten die Mitgliedstaaten auch Sekundäreffekte dieser Gefahren berücksichtigen, wie Waldbrände, die Ausbreitung invasiver Arten und tropischer Krankheiten, Kaskadeneffekte und das Auftreten mehrerer Gefahren zur gleichen Zeit.

(6)

Bei der Analyse gemäß den Ziffern i bis iv sind der vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen ermittelte aktuelle Stand der Wissenschaft für die Anfälligkeits- und Risikoanalyse sowie die neuesten Leitlinien der Kommission für die Absicherung unionsfinanzierter Vorhaben gegen Klimagefahren zu nutzen.

(7)

Die Mitgliedstaaten müssen Titel, Jahr der Verabschiedung und Status [ersetzt / verabschiedet / fertiggestellt und zur Verabschiedung vorgelegt / in der Entwicklung befindlich] aller NAS und NAP melden.

(8)

Zu berücksichtigen sind unter anderem Beschlussfassung, Planung und Koordination in Bezug auf Anpassungsstrategien, -politiken, -pläne und -ziele, die Behandlung von Querschnittsthemen, die Anpassung von Anpassungsprioritäten und -tätigkeiten, die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Abwendung, Minimierung und Bewältigung der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels.

(9)

Darunter Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(10)

Im gesamten Anhang bezieht sich „subnational” auf die lokale und regionale Ebene.

(11)

Einschließlich derjenigen institutionellen, administrativen und sonstigen Hindernisse, die die in der Bewertung der Anfälligkeit ermittelte Anpassungskapazität beschränken.

(12)

Einschließlich naturbasierter Lösungen und Maßnahmen, die Nebeneffekte für den Klimaschutz oder andere erwünschte relevante Nebeneffekte haben.

(13)

Die Zusammenfassungen müssen auch Bemühungen zur Stärkung der Resilienz sowie zur Abwendung, Minimierung und Bewältigung der nachteiligen Folgen des Klimawandels umfassen und darlegen, wie Fragen der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wurden.

(14)

Die Mitgliedstaaten müssen einen Überblick über verfügbare Informationen zu Plänen, Prioritäten, Maßnahmen und Programmen des privaten Sektors sowie zu öffentlich-privaten Partnerschaften und anderen relevanten privaten Anpassungsinitiativen und/oder -vorhaben vorlegen.

(15)

Die Mitgliedstaaten müssen über Ansätze, genutzte Systeme, Transparenz und Indikatoren berichten.

(16)

Die zusätzlichen Investitionen, die für die Klimaresilienz eines Projekts (das ohnehin umgesetzt worden wäre) erforderlich sind.

(17)

Die Mitgliedstaaten müssen die Berichterstattung über Investitionen in Anpassungsmaßnahmen nach folgenden Sektoren aufschlüsseln: Landwirtschaft und Lebensmittel, Biodiversität (einschließlich ökosystembasierter Ansätze), Gebäude, Küstengebiete, Katastrophenschutz und Notfallmanagement, Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen, Meeresumwelt und Fischerei, Verkehr, Städte, Wasserwirtschaft, IKT (Informations- und Kommunikationstechnik), Landnutzungsplanung, Unternehmen, Industrie, Tourismus, ländliche Entwicklung; Sonstige [bitte angeben].

(18)

Auf der Grundlage der gemäß Nummer 4.1 gemeldeten Überwachungs- und Beurteilungsmethode.

(19)

Soweit relevant, können die Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Erkenntnisse in folgenden Bereichen berichten: Tätigkeiten und Methoden im Bereich der Klimamodellierung; Bewertung von Klimaauswirkungen sowie der Anfälligkeiten und Risiken einschließlich der Anpassungskapazität: institutionelle Regelungen und Verwaltung auf nationaler Ebene; politische und regulatorische Änderungen; Koordinierungsmechanismen; Prioritäten für die Anpassung; Hindernisse für die Anpassung; Anpassungsziele, -vorgaben, -maßnahmen, -bemühungen, -strategien, -politiken und -pläne; Bemühungen zur Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in entwicklungs- und sektorbezogene Politiken, Pläne und Programme; Berücksichtigung von Fragen der Gleichstellung der Geschlechter bei Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; Einbeziehung indigener, traditioneller und lokaler Kenntnisse in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; Einbeziehung der Interessenträger; Kommunikation über Klimarisiken; Überwachung und Beurteilung; Förderung wissenschaftlicher Forschung und Kenntnisse; Verringerung und Management des Katastrophenrisikos, innovative Anpassungslösungen und innovative Finanzierungsmechanismen.

(20)

Mit Ausnahme der in Anhang VIII Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen zur Unterstützung von Entwicklungsländern.

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