ANHANG II VO (EU) 2020/1208

Informationen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften gemäß Artikel 5

Tabelle 1

Aus der Versteigerung von Zertifikaten im Jahr X-1 erzielte und verwendete Einkünfte

Kürzel: X = Jahr der Berichterstattung

Hinweise:

(1)
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.
(2)
Gemäß Artikel 3ga Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG wird den Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die ihrer Verantwortung unterliegen würden, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung im Jahr 2020 bis zum 31. Dezember 2030 ein Anteil der Zertifikate zugeteilt. Die Einkünfte aus der Versteigerung dieses Anteils von Zertifikaten sind hier getrennt auszuweisen und in den in Zeile 4 ausgewiesenen Betrag aufzunehmen.
(3)
„Mittelbindung” bedeutet, dass der Mitgliedstaat die Mittel einem spezifischen Programm oder einer spezifischen Maßnahme zugewiesen hat, z. B. in Form einer Haushaltslinie in einem speziellen Fonds oder in Form eines Vertrags mit einem Begünstigten, diese Mittel aber noch nicht ausgezahlt hat.
1 Betrag für das Jahr X-1
2 1000 EUR 1000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)
3 A B C
4 Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten
5 Gesamtbetrag der Einkünfte aus zusätzlichen Zertifikaten gemäß Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 (2)
6 Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert, der für die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke ausgezahlt wurde
7 Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert, der für die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke gebunden(3), aber nicht ausgezahlt wurde
8 Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert, der weder gebunden noch ausgezahlt wurde
9

Finanzieller Ansatz

Bitte erläutern Sie den einschlägigen nationalen Ansatz (Fonds, Ad-hoc-Projekte, entsprechender finanzieller Wert im Gesamthaushaltsplan oder eine Kombination daraus) und etwaige Änderungen des Ansatzes seit der letzten Berichterstattung.

Tabelle 2

Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten seit dem 5. Juni 2023, die im Jahr X-1 für die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwecke kumulativ für 100 % der Ausgaben ausgezahlt wurden

Kürzel: X = Jahr der Berichterstattung

Hinweise:

(1)
Die zweite weiße Zelle der Zeile für das jeweilige Jahr enthält die Summe der Einkünfte aus dem Jahr X-2, die im Jahr X-1 und im Jahr X-2 ausgezahlt wurden. Beispiel: Die Zelle für das Jahr 2023 und die Auszahlung im Jahr 2024 enthält die Summe der im Jahr 2023 erzielten Einkünfte, die 2023 und 2024 ausgezahlt wurden. Mit dieser Tabelle sollen die Ausgaben aus Einkünften für ein bestimmtes Jahr zur Erfüllung der 100 %-Verpflichtung nachverfolgt werden.
(2)
Vom 5. Juni bis zum 31. Dezember 2023.

Berichterstattung über

im Jahr X-1 erzielte Versteigerungseinkünfte, die für die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwecke ausgezahlt wurden, in 1000 EUR (oder Landeswährung) im Jahr X-1 und als Prozentsatz der im Jahr X-1 erzielten Einkünfte

im Jahr X-2 erzielte Versteigerungseinkünfte insgesamt, die für die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwecke ausgezahlt wurden, in 1000 EUR (oder Landeswährung) im Jahr X-1 und als Prozentsatz der im Jahr X-2 erzielten Einkünfte(1)

Anmerkungen
Jahr 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 %·insgesamt Wenn 100 % noch nicht erreicht sind, erläutern Sie bitte, warum und wann das Ziel von 100 % erreicht wird.
2023(2)
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030

Tabelle 3

Im Jahr X-1 ausgezahlte oder gebundene Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für nationale, Unions- und internationale Zwecke gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG

Kürzel: X = Jahr der Berichterstattung

Hinweise:

(1)
Wählen Sie einen Zweck aus der nachstehenden Liste gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aus. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Wenn ein einzelnes Programm oder Projekt zu mehreren Zwecken beiträgt, wählen Sie bitte den Zweck aus, zu dem es am meisten beiträgt:

a)
Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP14 und COP/MOP4) operationalisiert wurde, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;
b)
Entwicklung erneuerbarer Energien und von Netzen für die Stromübertragung, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien sowie die Zielvorgaben der Union für Vernetzung zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang auf eine sichere und nachhaltige CO2-arme Wirtschaft beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union, die Energieeffizienz auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern, einschließlich der Stromerzeugung von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften;
c)
Maßnahmen zur Verhinderung des Abholzens von Wäldern, zur Unterstützung des Schutzes und der Wiederherstellung von Torfland, Wäldern und anderen Land- oder Meeresökosystemen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung dieser Systeme beitragen, insbesondere in Bezug auf geschützte Meeresgebiete, und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung, die der biologischen Vielfalt förderlich sind, auch in den Entwicklungsländern, die das Übereinkommen von Paris ratifiziert haben, und Maßnahmen des Technologietransfers und zur Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;
d)
CO2-Speicherung durch Forstwirtschaft und im Boden in der Union;
e)
umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2, insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten, sowie innovative technologische Verfahren zur Entnahme von Kohlendioxid, wie CO2-Gewinnung aus der Luft und Speicherung;
f)
Investitionen in und Beschleunigung des Übergangs zu Verkehrsträgern, die erheblich zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen, einschließlich der Entwicklung eines klimafreundlichen Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene sowie von Busdiensten und -technologien, Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz von Schiffen, Häfen, innovativen Technologien und entsprechender Infrastruktur, sowie nachhaltiger alternativer Kraftstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien, und die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung von Flughäfen im Einklang mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr;
g)
Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen;
h)
Maßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz, Fernwärmenetzen und Wärmedämmung, zur Unterstützung einer effizienten und aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wärme- und Kälteversorgung oder zur Unterstützung der umfassenden und der umfassenden abgestuften Gebäuderenovierung im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, beginnend mit der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz;
ha)
finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen, unter anderem durch die Senkung verzerrend wirkender Steuern und durch gezielte Ermäßigungen von Abgaben und Gebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom;
hb)
Finanzierung der nationalen Klimadividendensysteme mit nachgewiesenen positiven Umweltauswirkungen, wie in dem in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Jahresbericht dokumentiert;
i)
Deckung der Kosten für die Verwaltung des EU-EHS;
j)
Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels;
k)
Förderung der Umschulung von Arbeitskräften und der Umstrukturierung des Arbeitsmarktes, um in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern insbesondere in den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen am stärksten betroffenen Regionen zu einem gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beizutragen und in die Weiterbildung und Umschulung von potenziell von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmern, einschließlich der Arbeitnehmer im Seeverkehr, zu investieren;
l)
Bekämpfung des Restrisikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Wirtschaftszweigen zur Unterstützung des Übergangs und zur Förderung der Dekarbonisierung dieser Branchen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(2)
Bitte wählen Sie aus der folgenden Liste aus. Wenn ein einzelnes Programm oder Projekt zu mehreren Bereichen beiträgt, wählen Sie bitte den Bereich aus, zu dem es am meisten beiträgt:

1.
Energieversorgung, -netze und -speicherung (z. B. erneuerbare Energien, Eigenverbraucher);
2.
Energieeffizienz, Heizung und Kühlung in Gebäuden;
3.
Dekarbonisierung der Industrie (CO2-arme Technologien, CCUS sowie Energieeffizienz in Industriesektoren mit Ausnahme des Energiesektors);
4.
dauerhafte Entnahmen (BECCS/DACCS);
5.
soziale Unterstützung und gerechter Übergang;
6.
internationale Zwecke und internationale Klimaschutzfinanzierung;
7.
öffentliche Verkehrsmittel und Mobilität (Schiene, Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Fahrrad, Zufußgehen);
8.
Straßenverkehr (Pkw, Lkw);
9.
Luftverkehr (einschließlich alternativer Kraftstoffe);
10.
Seeverkehr (einschließlich Energieeffizienz, Infrastruktur und alternative Kraftstoffe);
11.
Anpassung;
12.
LULUCF, Landwirtschaft und landbasierte CO2-Entnahmen;
13.
Abfallbewirtschaftung;
14.
Verwaltungsaufwendungen;
15.
Sonstige

(3)
Bitte geben Sie an, auf welches Jahr sich die ausgezahlten Beträge beziehen, d. h. in welchem Jahr sie bei Versteigerungen erzielt wurden. Diese Informationen sind erforderlich, um zu berechnen, ob 100 % der Einkünfte eines bestimmten Jahres ausgezahlt wurden.
(4)
Bitte geben Sie an, auf welches Jahr sich die gebundenen Beträge beziehen, d. h. in welchem Jahr sie bei Versteigerungen erzielt wurden. „Mittelbindung” bedeutet, dass der Mitgliedstaat die Mittel einem spezifischen Programm oder einer spezifischen Maßnahme zugewiesen hat, z. B. in Form einer Haushaltslinie in einem speziellen Fonds oder in Form eines Vertrags mit einem Begünstigten, diese Mittel aber noch nicht ausgezahlt hat.
(5)
Gemäß Artikel 30m Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Sichtbarkeit der Herkunft der Mittel für Maßnahmen oder Projekte zu gewährleisten, welche aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS finanziert werden, deren Verwendung sie im Einklang mit Artikel 3d Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 6 der genannten Richtlinie festlegen.“ Wurde die Sichtbarkeit der Mittel nicht gewährleistet, erklären Sie bitte, wie sich darum bemüht wurde.
(6)
Gemäß Artikel 3ga Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG wird den Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die ihrer Verantwortung unterliegen, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung bis zum 31. Dezember 2030 ein Anteil der Zertifikate zugeteilt. Die Einkünfte aus der Versteigerung von diesem Anteil der Zertifikate sollten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g – in Bezug auf den Seeverkehrssektor – und Buchstaben f und i verwendet werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten geben in Spalte J an, wo diese Einkünfte verwendet wurden.
(7)
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2003/87/EG präzisieren die Mitgliedstaaten, soweit dies erheblich und angemessen ist, welche Einnahmen verwendet werden und welche Maßnahmen zur Umsetzung ihrer gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang (JTP) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj) getätigt werden. Bitte geben Sie die Nummer der Maßnahme an, die durchgeführt wird (z. B. NEKP-Maßnahme 1.1 oder JTP XX.1)
(8)
Bitte geben Sie an, wann die Einkünfte für ein Projekt oder Programm zur Fertigung einer der folgenden Netto-Null-Technologien verwendet wurden:

Solartechnologie, darunter Fotovoltaik-Technologien, thermoelektrische und thermische Solartechnologien;

Onshore-Windkraft- und erneuerbare Offshore-Technologien;

Batterie- und Energiespeichertechnologien;

Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie;

Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen;

nachhaltige Biogas- und Biomethantechnologien;

CO2-Abscheidungs- und -Speicherungstechnologien;

Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes;

Kernspaltungsenergie-Technologien, einschließlich Kernbrennstoffkreislauf-Technologien;

Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe,

Wasserkrafttechnologien;

erneuerbare Technologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen;

energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien;

erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,

biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen;

transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen;

Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2.

1 Art der Verwendung (1) Name des Projekts oder Programms Kurzbeschreibung Kategorie (2) Betrag für das Jahr X-1 Stand der Auszahlung und Jahr(3) Stand der Mittelbindung und Jahr(4) Sichtbarkeit (5) Umverteilungsmechanismus für den Seeverkehrssektor (6)

NEKP/

JTP (7)

Fertigung von Netto-Null-Technologien Anmerkungen
2 z. B. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG usw. z. B. Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts Einschließlich Durchführungsstelle und Verweis auf eine Online-Quelle mit ausführlicherer Beschreibung Wählen Sie die passendste Kategorie aus den angebotenen Optionen aus 1000 EUR 1000 Landeswährung Angabe des Jahres, in dem die Einkünfte erzielt wurden Angabe des Jahres, in dem die Einkünfte erzielt wurden Geben Sie an, wie und von wem die Sichtbarkeit gewährleistet wird (z. B. Begünstigter oder einschlägige öffentliche Stelle) Setzen Sie ein Kreuz im Kästchen, wenn für das Projekt oder Programm Einnahmen nach Artikel 3ga Absatz 3 verwendet werden Geben Sie an, ob der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) oder ein Plan für einen gerechten Übergang (JTP) mit der Maßnahme umgesetzt wird Setzen Sie ein Kreuz im Kästchen, wenn das Projekt oder Programm der Fertigung von Netto-Null-Technologien dient(8) z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, falls keine quantitativen Informationen verfügbar sind
3 A B C D E F G H I J K L M
4
5
(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen)
6 Gesamtbetrag der verwendeten Einkünfte oder verwendeter entsprechender finanzieller Gegenwert Summe der Spalte D Summe der Spalte E

Tabelle 4

Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten für internationale Zwecke im Jahr X-1

Kürzel: X = Jahr der Berichterstattung

Hinweise:

(1)
Die für internationale Zwecke ausgezahlten oder gebundenen Beträge müssen den in Tabelle 3 aufgeführten Projekten und Programmen entsprechen, soweit diese außerhalb der Union finanziert werden. Diese Beträge umfassen unter anderem unter Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe j als Einkünfte zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern eingestufte Posten, einschließlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, sowie Posten, bei denen in Tabelle 3, Spalte D, Kategorie 6 „internationale Zwecke und internationale Klimaschutzfinanzierung” ausgewählt wurde.
(2)
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.
(3)
Beispielsweise der Globale Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF), der Anpassungsfonds gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG, der Sonderfonds für Klimaänderungen (SCCF) im Rahmen des UNFCCC, der globale Klimaschutzfonds im Rahmen des UNFCCC, der Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder, der UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen, die multilaterale Unterstützung von REDD+-Tätigkeiten, die Globale Umweltfazilität, die Weltbank, die Internationale Finanz-Corporation, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Interamerikanische Entwicklungsbank.
1 Im Jahr X-1 ausgezahlter Betrag Im Jahr X-1 gebundener Betrag Anmerkungen
2 Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten oder des entsprechenden finanziellen Gegenwerts für internationale Zwecke (1) 1000 in Landeswährung, soweit zutreffend (2) 1000 EUR 1000 in Landeswährung, soweit zutreffend (2) 1000 EUR z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen
3 A B C D E F
4 Für die Unterstützung von Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Gesamtbetrag
5 Für die Unterstützung von Entwicklungsländern gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Gesamtbetrag
6 Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle Bitte geben Sie an, welche Kanäle und welche Beträge pro Kanal (3)
7 Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über bilaterale oder regionale Kanäle Bitte beschreiben Sie kurz und geben Sie das Drittland an.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.