ANHANG VII VO (EU) 2020/1208

Überblick über die Berichterstattung über Treibhausgasinventare gemäß Artikel 8 Absatz 2 (1), (2)

[Artikel] dieser Verordnung Informationen sind im nationalen Inventarbericht (NIR) zu übermitteln (bitte ankreuzen) Informationen sind in einem gesonderten Anhang zum NIR zu übermitteln (bitte ankreuzen) Verweis auf entsprechendes Kapitel im NIR oder im gesonderten Anhang (bitte angeben)
Artikel 9 – Berichterstattung über Neuberechnungen Obligatorisch Nicht anwendbar Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen
Artikel 10 – Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen in Anhang VIII Tabelle 1 Obligatorisch Obligatorisch Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen
Artikel 10 – Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen in Anhang VIII Tabelle 2 Nicht anwendbar Obligatorisch
Artikel 12 Absatz 1 – Berichterstattung über Unsicherheit Nicht anwendbar Obligatorisch
Artikel 12 Absatz 2 – Berichterstattung über Vollständigkeit Obligatorisch Nicht anwendbar In der entsprechenden Tabelle der einheitlichen Berichtstabelle und in entsprechenden Kapiteln des NIR
Artikel 14 Absatz 1 – Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem (Daten aus Anhang XII) Nicht anwendbar Obligatorisch
Artikel 14 Absatz 2 – Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem (Freitext) Möglich Möglich Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR
Artikel 15 – Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten Möglich Möglich Falls im NIR: Kapitel des NIR über den Qualitätssicherungs-, Qualitätskontroll- und Prüfplan
Artikel 16 – Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen übermittelten Daten Möglich Möglich Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR
Artikel 17 – Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken Möglich Möglich Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR
Artikel 18 – Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register Obligatorisch Nicht anwendbar Entsprechende Kapitel des NIR

Hinweise:

(1)
Bis zum 15. Januar vorzulegende Informationen sind als Entwürfe von Kapiteln des NIR oder entsprechende gesonderte Anhänge vorzulegen.
(2)
Der Eintrag „Möglich” bedeutet, dass die Mitgliedstaaten wählen müssen, ob sie die Informationen im NIR oder einem gesonderten Anhang des NIR übermitteln.

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