Artikel 1 VO (EU) 2020/1216

(1) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für nichtig erklärt.

(2) Diese Verpflichtungsrechnungen werden von den Zollbehörden nicht als Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 und Anhang 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 angenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.