Artikel 1 VO (EU) 2020/1216
(1) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für nichtig erklärt.
(2) Diese Verpflichtungsrechnungen werden von den Zollbehörden nicht als Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 und Anhang 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 angenommen.
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