Präambel VO (EU) 2020/1216
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 14,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 24,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China(3), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China(4), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037(5),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung(6),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen(7),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERPFLICHTUNG UND ANDERE MAßNAHMEN
- (1)
- Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen (im Folgenden „betroffene Ware” ) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.
- (2)
- Die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) legte der Kommission im Namen einer Gruppe ausführender Hersteller ein Preisverpflichtungsangebot vor. Mit dem Beschluss 2013/423/EU(8) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(9) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung für die Geltungsdauer der endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Verpflichtung” ). Die Kommission nahm die Verpflichtung unter anderem für den ausführenden Hersteller Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd an, für den der TARIC-Zusatzcode B917 gilt (im Folgenden „Trunsun Solar” ).
- (3)
- Die Kommission erließ ferner einen Beschluss zur Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots(10) sowie 15 Verordnungen zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller(11).
- (4)
- Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185(12) und (EU) 2016/184(13) weitete die Kommission die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) aus, wobei eine Reihe echter Hersteller von den Zöllen befreit war.
- (5)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 (im Folgenden „Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung” ) verlängerte die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ) und stellte die nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung durchgeführte teilweise Interimsüberprüfung ein.
- (6)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 (im Folgenden „Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung” ) verlängerte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ) und stellte die nach Artikel 19 Absatz 3 der Antisubventionsverordnung durchgeführte teilweise Interimsüberprüfung ein.
- (7)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 (im Folgenden „Aufhebungsverordnung” ) hob die Kommission die Verpflichtung auf.
- (8)
- Mit den Bekanntmachungen 2018/C 310/06(14) und 2018/C 310/07(15) gab die Kommission bekannt, dass der Antidumpingzoll und der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China am 3. September 2018 ausliefen.
- B.
- BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
- (9)
- Nach den Bedingungen der Verpflichtung sagten die ausführenden Hersteller unter anderem zu, die betroffene Ware nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Der MEP wurde vierteljährlich angepasst, und zwar auf der Grundlage der internationalen, in der Bloomberg-Datenbank ausgewiesenen Spotpreise für Module.
- (10)
- In der Verpflichtung wurde darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was als Verletzung der Verpflichtung zu betrachten ist. In dieser Liste war insbesondere der Tatbestand der Ausstellung einer Handelsrechnung durch den ausführenden Hersteller aufgeführt, bei der die zugrunde liegende Finanztransaktion nicht der Wertangabe auf der Rechnung entspricht. Darüber hinaus stellte die Ausstellung einer Handelsrechnung, für die der Nettoverkaufspreis nicht mit dem MEP in Einklang stand, eine Verletzung der Verpflichtung dar.
- (11)
- Nach den Bedingungen der Verpflichtung sagte jeder ausführende Hersteller zu, keine Handelsrechnung für ein Verkaufsgeschäft der betroffenen Ware auszustellen, die nicht mit dem Gegenstand der Verpflichtung im Einklang steht. Daher konnte der ausführende Hersteller nur Rechnungen ausstellen, die den in Anhang III der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 2 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung festgelegten Anforderungen entsprachen (im Folgenden „Verpflichtungsrechnung” ), und die Ware zu den Bedingungen der Verpflichtung verkaufen, während diese in Kraft war. Mit anderen Worten: Während die Verpflichtung in Kraft war, konnten Ausführer gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung keine „übliche” Handelsrechnung ausstellen. Das maßgebliche Datum für die Feststellung dieser Anforderungen war das Datum der Ausstellung der Rechnung.
- (12)
- In der Verpflichtung wurde hinsichtlich der Berichtspflichten ebenfalls festgelegt, dass jeder ausführende Hersteller der Kommission unter anderem vierteljährliche Berichte über seine Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union, seine Verkäufe an verbundene Parteien in der Union und die Verkäufe der mit ihm verbundenen Parteien an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union (im Folgenden „Weiterverkäufe” ) übermittelte. Dies implizierte, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein mussten und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten werden musste.
- (13)
- In ähnlicher Weise verpflichteten sich die ausführenden Hersteller, die Kommission im Falle technischer oder anderer Schwierigkeiten oder Fragen bei der Umsetzung der Verpflichtung zu konsultieren.
- C.
- AUFHEBUNG DER VERPFLICHTUNG
- (14)
- Ursprünglich gingen über 120 Unternehmen oder Unternehmensgruppen die Verpflichtung ein. In der Zwischenzeit widerrief die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots gegenüber 19 Unternehmen. Bei 17 dieser Unternehmen war festgestellt worden, dass sie gegen die Verpflichtung verstoßen hatten, während die anderen beiden Unternehmen Geschäftsmodelle hatten, bei denen es in der Praxis nicht möglich war zu überwachen, ob sie die Verpflichtung einhielten. Darüber hinaus nahmen 16 weitere chinesische Unternehmen die Verpflichtung von sich aus zurück.
- (15)
- Mit der Aufhebungsverordnung hob die Kommission die Verpflichtung auf und führte einen variablen Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises (im Folgenden „VZ-MEP” ) ein. Der VZ-MEP hatte zur Folge, dass für die in Betracht kommenden Einfuhren mit einem angegebenen Wert in Höhe des VZ-MEP oder darüber kein Zoll zu zahlen war. Außerdem hätten die Zollbehörden sofort Zölle erhoben, wenn die Ware zu einem Preis eingeführt worden wäre, der unter dem VZ-MEP liegt. Um den VZ-MEP in Anspruch zu nehmen, musste eine Handelsrechnung gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung zu dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Union vorgelegt werden.
- (16)
- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsverordnung am 1. Oktober 2017 und im Einklang mit ihren Erwägungsgründen 54 und 57 führte die Kommission die Untersuchungen bezüglich der Einhaltung der Verpflichtung fort und hielt es für angezeigt, für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, als die Verpflichtung noch in Kraft war, neue Untersuchungen einzuleiten. Bei solchen Untersuchungen wird davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entsteht, a) wenn in Bezug auf Einfuhren, die von der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, festgestellt wird, dass eine oder mehrere Verpflichtungsbedingungen nicht erfüllt sind, oder b) wenn die Kommission in einer Verordnung oder einem Beschluss feststellt, dass die Verpflichtung verletzt wurde und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt.
- (17)
- Die Aufhebungsverordnung trat am 1. Oktober 2017 in Kraft; ihr zeitlicher Anwendungsbereich betraf somit nur Einfuhren, die ab diesem Tag getätigt wurden. Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Rechnungen sind ebenfalls für nichtig zu erklären. Dies gilt unabhängig davon, wann diese Rechnungen den Zollbehörden vorgelegt wurden, und schließt Fälle ein, in denen sie gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung für Einfuhren ab dem 1. Oktober 2017 als Handelsrechnungen verwendet wurden.
- (18)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1551(16), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1329(17) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/444(18) hat die Kommission Rechnungen, die von vier ausführenden Herstellern unter Verstoß gegen die Verpflichtung ausgestellt wurden, als diese noch in Kraft war, für nichtig erklärt.
- D.
- ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
- (19)
- Auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 7 und des Artikels 14 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung sowie des Artikels 13 Absatz 9 und des Artikels 24 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung übermittelten die slowenischen Finanzbehörden der Kommission Beweise für die Nichteinhaltung der Verpflichtung durch Trunsun Solar. Diese Beweise betreffen Transaktionen, für die Trunsun Solar einem Einführer vor dem 1. Oktober 2017 eine Handelsrechnung ausstellte. Für jeden Geschäftsvorgang stellte Trunsun Solar sowohl eine Verpflichtungsrechnung als auch eine Handelsrechnung nach Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung aus. Sowohl die Verpflichtungsrechnung als auch die Handelsrechnung nach Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung betreffen dieselbe Sendung, haben dieselbe Rechnungsnummer, dasselbe Rechnungsdatum, dieselbe Rechnungsmenge und denselben Rechnungspreis. Beide Rechnungen wurden von dem Einführer ab dem 1. Oktober 2017 verwendet, um den VZ-MEP in Anspruch zu nehmen. Die Kommission analysierte die ihr von Trunsun Solar im Rahmen der Berichtspflichten des Unternehmens übermittelten Informationen näher und verglich insbesondere die auf den von den Finanzbehörden übermittelten Rechnungen angegebenen Preise und die von Trunsun Solar für dieselben Rechnungsnummern gemeldeten Preise.
- (20)
- Die in den Erwägungsgründen 21 bis 24 dargelegten Feststellungen betreffen die für Trunsun Solar nach Erhalt von Beweisen der slowenischen Finanzbehörden festgestellten Verstöße.
- E.
- GRÜNDE FÜR DIE ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
- (21)
- Ein Vergleich der von den slowenischen Finanzbehörden erhaltenen Informationen mit den Informationen, die Trunsun Solar der Kommission in seinen vierteljährlichen Berichten vorlegte, ergibt folgendes Bild: Trunsun Solar stellte vor dem 1. Oktober 2017 Verpflichtungsrechnungen und Handelsrechnungen nach Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung für Solarpaneele zu einem Preis unter dem MEP aus und verletzte damit die in Erwägungsgrund 9 dargelegten Bestimmungen der Verpflichtung. Hierbei handelt es sich um die von den slowenischen Finanzbehörden übermittelten Rechnungen. Gleichzeitig meldete Trunsun Solar der Kommission diese Rechnungen als Verpflichtungsrechnungen, gab jedoch einen höheren Preis als auf den den slowenischen Finanzbehörden vorgelegten Rechnungen an, um bei der Kommission den Eindruck zu erwecken, dass der geltende MEP eingehalten worden sei.
- (22)
- Den von den slowenischen Finanzbehörden vorgelegten Beweisen zufolge scheint ein Einführer Solarpaneele, die nach Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung von Trunsun Solar gekauft wurden, zollrechtlich abgefertigt zu haben. Die von diesem Einführer bei der zollrechtlichen Abfertigung vorgelegten Rechnungen weisen dasselbe Datum und dieselbe Nummer auf, die in der Tabelle der Verpflichtungsrechnungen angegeben sind, die Trunsun Solar der Kommission meldete. Sie erfüllten nicht die Anforderungen an den Inhalt von Verpflichtungsrechnungen nach Anhang III der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 2 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung. Tatsächlich enthielten diese Rechnungen nicht die obligatorischen Elemente einer Verpflichtungsrechnung, die in den Nummern 1 und 9 von Anhang III der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 2 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung aufgeführt sind (d. h., diese Rechnungen enthielten weder die vorgeschriebene Überschrift noch den Namen der zuständigen Person des Unternehmens noch die vorgeschriebene unterzeichnete Erklärung). Außerdem wurden diese Rechnungen auf einen niedrigeren als dem der Kommission gemeldeten Wert ausgestellt.
- (23)
- Trunsun Solar stellte diese Rechnungen aus, während die Verpflichtung noch in Kraft war. Darüber hinaus meldete Trunsun Solar der Kommission diese Rechnungen als Verpflichtungsrechnungen. Auf der Grundlage derselben Rechnungen stellte die CCCME die zugehörigen Verpflichtungsbescheinigungen aus. Später verwendete der unabhängige Einführer die Rechnungen nach der Aufhebung der Verpflichtung für die zollrechtliche Abfertigung der Solarpaneele, für die eine Verpflichtungsbescheinigung ausgestellt worden war.
- (24)
- Solange die Verpflichtung in Kraft war und das Jahreskontingent nicht erschöpft war, war es Trunsun Solar untersagt, Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung auszustellen. Dadurch, dass Trunsun Solar derartige Rechnungen dennoch parallel zu den Verpflichtungsrechnungen und für dieselben Geschäftsvorgänge ausstellte, verletzte Trunsun Solar dieses Verbot.
- (25)
- Folglich verletzte Trunsun Solar seine in der Verpflichtung festgelegten Pflichten, erstens durch Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen, für die die jeweils zugrunde liegende Finanztransaktion nicht mit dem MEP in Einklang stand (siehe Erwägungsgrund 21); zweitens durch Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen, die nicht die Anforderungen an den Inhalt gemäß Anhang III der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 2 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung erfüllten; drittens durch Meldung eines Verkaufspreises im Einklang mit dem zum Rechnungsdatum geltenden MEP, während in Wirklichkeit der auf der üblichen Handelsrechnung angegebene Verkaufspreis niedriger als der der Kommission gemeldete war (Erwägungsgrund 21), und viertens durch gleichzeitige Ausstellung von Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung.
- F.
- ENTSPRECHENDE VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
- (26)
- Die Verkaufsgeschäfte von Trunsun Solar unter Verletzung der Verpflichtung (Erwägungsgründe 21 bis 23) waren Gegenstand folgender Verpflichtungsrechnungen:
- G.
- SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
- (27)
- Die interessierten Parteien wurden von den Feststellungen in Kenntnis gesetzt, insbesondere von der Absicht, die Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen.
- (28)
- Die CCCME und Trunsun Solar reichten am 29. Mai bzw. 1. Juni 2020 schriftliche Stellungnahmen ein. Trunsun Solar beantragte eine Anhörung und wurde am 9. Juni 2020 gehört. Im Anschluss an die Anhörung hat Trunsun Solar am 12. Juni 2020 eine weitere Stellungnahme abgegeben. Die Kommission prüfte die eingereichten Stellungnahmen und beantwortete sie wie folgt.
- (29)
- Sowohl die CCCME als auch Trunsun Solar brachten vor, dass die in Erwägungsgrund 26 aufgeführten Verkaufsgeschäfte unter die Aufhebungsverordnung und nicht unter die Verpflichtung fallen würden, da der Zeitpunkt der Überführung der zollrechtlich abgefertigten Solarpaneele in den freien Verkehr in der EU den für die Verkaufsgeschäfte geltenden Rechtsrahmen bestimme. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verwiesen sie auf eine E-Mail der Kommissionsdienststellen an die CCCME vom 28. September 2017, in der diese antworteten, dass gemäß Artikel 172 Absatz 2 des Zollkodex der Union das Datum der Annahme der Zollanmeldung den anwendbaren MEP bestimme. Darüber hinaus bekräftigte die CCCME dieses Vorbringen unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 10 der Antisubventionsgrundverordnung, in denen der Zeitpunkt der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr als maßgeblich für die Anwendbarkeit der Maßnahme festgelegt sei.
- (30)
- Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 26 aufgeführten Verkaufstransaktionen zwischen Trunsun Solar und dem Einführer zwischen dem 23. August und dem 13. September 2017 abgeschlossen wurden, d. h. lange vor dem Versand der E-Mail der Kommission. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung der einzige geltende Rechtsrahmen. Die Aufhebungsverordnung wurde am 15. September 2017 angenommen und am 16. September 2017 veröffentlicht und trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.
- (31)
- Darüber hinaus stellte die Kommission in einem Schreiben an die CCCME vom 20. September 2017 klar, dass die Zölle und der VZ-MEP automatisch für Waren gelten würden, die ab dem 1. Oktober 2017 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU angemeldet werden, selbst wenn den Waren eine Verpflichtungsrechnung und eine vor diesem Datum ausgestellte Verpflichtungsbescheinigung beigefügt sind. Außerdem stellte die Kommission klar, dass die CCCME und die ausführenden Hersteller ab diesem Datum, d. h. ab dem 1. Oktober 2017, von ihren Berichtspflichten gemäß Klausel 5 der Verpflichtung befreit sein würden. Daher konnte Trunsun Solar, selbst wenn die fraglichen Solarpaneele in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, als die Aufhebungsverordnung in Kraft war, unmöglich die entsprechenden Rechnungen ausstellen und die Verkaufstransaktionen in einem anderen Rechtsrahmen als dem damals geltenden, nämlich der Verpflichtung, abschließen. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (32)
- Die CCCME und Trunsun Solar führten ferner an, dass Trunsun Solar, da der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den anwendbaren Rechtsrahmen bestimme, die Verpflichtung in keiner Weise verletzt habe, da die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Überführung der fraglichen Solarpaneele in den zollrechtlich freien Verkehr nicht mehr in Kraft gewesen sei. Trunsun Solar zufolge galten die Berichtspflichten und die Einhaltung des MEP für diese Einfuhren nicht mehr. Folglich könne die Kommission die Verpflichtungsrechnungen nicht für nichtig erklären, da die Verpflichtungsbestimmungen und die Rechtsfolgen, die sich aus ihrer Verletzung ergäben, für die streitigen Einfuhren nicht gälten.
- (33)
- Wie in Erwägungsgrund 31 dargelegt‚ war Trunsun Solar zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verkaufsgeschäfte und der Ausstellung der Verpflichtungsrechnungen an die Verpflichtung gebunden. Die Verpflichtung galt bis zum 1. Oktober 2017. Mit Schreiben vom 20. September 2017 erläuterte die Kommission, dass die CCCME und die ausführenden Hersteller ab dem 1. Oktober 2017 von den Verpflichtungen befreit würden, und forderte sie auf, die Verkäufe bis zum 30. September 2017 der Kommission zu melden. Die bloße Tatsache, dass die fraglichen Solarpaneele gemäß der Aufhebungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, bedeutete nicht, dass Trunsun Solar die Verpflichtung nicht erfüllen musste, solange diese noch in Kraft war. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (34)
- Darüber hinaus brachten CCCME und Trunsun Solar vor, die Kommission sei nicht befugt, Verstöße gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Solarpaneelen, die ab dem 1. Oktober 2017 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, zu untersuchen. Trunsun Solar zufolge kann die Kommission gemäß den Erwägungsgründen 54 und 57 der Aufhebungsverordnung nur für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, als die Preisverpflichtung noch in Kraft war, Untersuchungen zur Einhaltung der Preisverpflichtung durchführen und neue Untersuchungen einleiten.
- (35)
- Die Kommission stellt entsprechend Erwägungsgrund 33 fest, dass die Tatsache, dass die fraglichen Solarpaneele gemäß der Aufhebungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, nicht bedeutete, dass Trunsun Solar die Verpflichtung nicht erfüllen musste, solange diese noch in Kraft war. Außerdem wurden die fraglichen Verkaufsgeschäfte für die Solarpaneele mit dem Einführer abgeschlossen und die Verpflichtungsrechnungen und die entsprechenden Verpflichtungsbescheinigungen während der Geltungsdauer der Verpflichtung ausgestellt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- (36)
- Trunsun Solar erläuterte in seiner Stellungnahme den Hintergrund der in Erwägungsgrund 26 aufgeführten Geschäftsvorgänge: Das Unternehmen habe die zwölf Verpflichtungsrechnungen ausgestellt, als es Solarpaneele zu einem Preis in Höhe des MEP, der am Datum der Verpflichtungsrechnungen gegolten habe, an einen Einführer verkauft habe. Trunsun Solar habe die zwölf Verpflichtungsrechnungen zwischen dem 23. August und dem 13. September 2017 ausgestellt und die entsprechenden Verpflichtungsbescheinigungen von der CCCME erhalten. Nach der Veröffentlichung der Aufhebungsverordnung am 16. September 2017 hätten der Einführer und Trunsun Solar für diese Geschäftsvorgänge einen niedrigeren Verkaufspreis in Höhe des VZ-MEP, der mit der Aufhebungsverordnung eingeführt werden sollte, ausgehandelt. Daraufhin hätten Trunsun Solar und der Einführer am 20. September 2017 eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet und Trunsun Solar zwölf neue Handelsrechnungen gemäß den Bestimmungen des Anhangs V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung und des Anhangs 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung (im Folgenden „VZ-MEP-Rechnungen” ) ausgestellt. Diese Rechnungen seien auf das Datum der Verpflichtungsrechnungen zurückdatiert gewesen. Trunsun Solar habe die zwölf VZ-MEP-Rechnungen mit demselben Datum und derselben Referenznummer wie die Verpflichtungsrechnungen ausgestellt, um die Kohärenz der Dokumente dieser Geschäftsvorgänge zu gewährleisten und die Verpflichtungsrechnungen zu ersetzen, und letztere seien der Kenntnis des Unternehmens nach nicht bei der Zollabfertigung durch den Einführer vorgelegt worden. Außerdem habe Trunsun Solar die VZ-MEP-Rechnungen ausgestellt, um die Anforderungen der Aufhebungsverordnung zu erfüllen. Hätte der Einführer nur die Verpflichtungsrechnungen zur Zollabfertigung vorgelegt, wären die Voraussetzungen für die Anwendung des VZ-MEP nicht erfüllt gewesen, da diese Rechnungen nicht den Anforderungen in Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumping- bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung entsprochen hätten, wandte Trunsun Solar ein.
- (37)
- Erstens stellt die Kommission fest, dass Trunsun Solar nur während der Geltungsdauer der Verpflichtung Verpflichtungsrechnungen ausstellen konnte. Im Einklang mit Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung war es ihm untersagt, Handelsrechnungen auszustellen. Genau in diesem Sinne stellte die Kommission am 20. September 2017 klar, dass Einfuhren von Solarpaneelen mit einer Verpflichtungsrechnung und einer -bescheinigung, die ab dem 1. Oktober zollrechtlich abgefertigt würden, der Aufhebungsverordnung unterliegen würden und deren Anforderungen entsprechen müssten. Zweitens behauptete Trunsun Solar zwar, die VZ-MEP-Rechnungen nach dem 20. September 2017 erneut ausgestellt zu haben, doch die Kommission stellt fest, dass der überwiegende Teil der fraglichen Solarpaneele bereits vor diesem Zeitpunkt in die EU versandt worden war, was nur mit der entsprechenden Verpflichtungsrechnung möglich war. Drittens stellte Trunsun Solar den Geist und die Wirksamkeit der Verpflichtung in Frage, indem das Unternehmen die VZ-MEP-Rechnungen zu einem niedrigeren Preis und Wert und zu seinem geschäftlichen Nachteil erneut ausstellte und somit die Verpflichtungsrechnungen für Solarpaneele, die bereits an den Einführer versandt worden waren, ersetzte. Viertens stellte Trunsun Solar die Rechnungen erneut aus, weil das Unternehmen davon ausging, dass die fraglichen Solarpaneele gemäß der Aufhebungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt würden. Für diesen Preisrückgang gibt es in Bezug auf die fraglichen Solarpaneele keine andere wirtschaftliche Begründung. Fünftens meldete Trunsun Solar der Kommission die fraglichen Verkäufe nicht mit dem tatsächlichen Wert, sondern mit dem Wert und Preis der Verpflichtungsrechnung, obwohl die Berichterstattung lange nach Ausstellung der VZ-MEP-Rechnungen mit einem niedrigeren Wert erfolgte. In Anbetracht des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 26 aufgeführten Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung getätigt wurden und dass ihnen die entsprechende Verpflichtungsrechnung und -bescheinigung hätte beigefügt werden und der Preis dem Verpflichtungspreis hätte entsprechen müssen.
- (38)
- Die Kommission stellt ferner fest, dass für alle in Erwägungsgrund 26 genannten Verkaufsgeschäfte bei der Zollabfertigung zwei Sätze von Rechnungen durch den Einführer vorgelegt wurden: eine Rechnung gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumping- bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung und eine andere Rechnung, die die Kommission als Verpflichtungsrechnung ansah. Die beiden Rechnungen wiesen die gleichen Angaben auf (Datum, Bezugsnummer, Kunde, Menge und Wert), aber unterschiedliche Formate und Zahlungsbedingungen. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Zahlungsbedingungen der VZ-MEP-Rechnungen, die Trunsun Solar angeblich nach der Zusatzvereinbarung vom 20. September 2017 ausgestellt hat (siehe Erwägungsgrund 37), nicht mit den in der Zusatzvereinbarung vereinbarten Zahlungsbedingungen übereinstimmen. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der VZ-MEP-Rechnungen auf.
- (39)
- Trunsun Solar brachte vor, der Vorschlag der Kommission, die Verpflichtungsrechnungen und die VZ-MEP-Rechnungen für nichtig zu erklären, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da das Unternehmen erwartet habe, dass für seine Einfuhren in die EU ab dem 1. Oktober 2017 der VZ-MEP gelte. Außerdem habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass Trunsun Solar irgendeiner Anforderung der Aufhebungsverordnung nicht nachgekommen sei.
- (40)
- Wie in Erwägungsgrund 31 erwähnt‚ war Trunsun Solar zum Zeitpunkt des Abschlusses der fraglichen Verkaufsgeschäfte mit dem Einführer an die Verpflichtung gebunden. Die Aufhebungsverordnung war weder veröffentlicht noch in Kraft, als die Verkaufsgeschäfte abgeschlossen und die entsprechenden Handelsrechnungen ausgestellt wurden. Aus diesem Grund beantragte und erhielt Trunsun Solar die entsprechenden Verpflichtungsbescheinigungen und meldete diese Verkäufe als unter die Verpflichtung fallende Verkäufe an die Kommission. Die Kommission stellte fest, dass Trunsun Solar wegen der Nichteinhaltung der geltenden Verpflichtungen nicht von dem mit der Aufhebungsverordnung eingeführten VZ-MEP hätte profitieren dürfen. Die Vorbringen werden daher zurückgewiesen. Die Kommission stellt ferner fest, dass die VZ-MEP-Rechnungen vor der E-Mail der Kommissionsdienststellen vom 28. September 2017 ausgestellt wurden. Diese E-Mail kann unmöglich einen Vertrauensschutz zu einem vor ihrer Versendung liegenden Zeitpunkt begründen. In jedem Fall enthält der Inhalt dieser E-Mail keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verpflichtung möglicherweise schon vor dem 1. Oktober 2017 nicht mehr einzuhalten gewesen wäre.
- (41)
- Trunsun Solar führte an, der vorliegende Vorschlag der Kommission sei unverhältnismäßig, da die Solarpaneele unter vollständiger Einhaltung des VZ-MEP in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt worden seien und somit keine schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union gehabt hätten. Folglich sollte Trunsun Solar nicht denselben Strafmaßnahmen unterworfen werden wie andere Unternehmen, die vorsätzliche Verstöße gegen die Verpflichtung begangen hätten.
- (42)
- Die Kommission prüft anhand der Bedingungen der Verpflichtung, ob ein Unternehmen die Verpflichtung einhält. Die Bedingungen der Verpflichtung wurden vom ausführenden Hersteller angenommen. Im Gegenzug hat er Anspruch auf die für ihn günstigste Form von Handelsschutzmaßnahmen, da sie es ihm ermöglicht, die Entrichtung von Zöllen zu vermeiden, vorausgesetzt er erfüllt die Bedingungen der Verpflichtung.(19) Die Anwendung der normalen Zölle, wenn der ausführende Hersteller gegen die Verpflichtung verstoßen hat, ist daher nicht unverhältnismäßig, sondern lediglich die Anwendung der normalen Regeln, da bei einer Verletzung der Verpflichtung die günstigste Behandlung nicht mehr gerechtfertigt ist. Das einzige Argument, das Trunsun Solar vorbringt, um zu begründen, dass die Nichtigerklärung ungerechtfertigt sei, besteht darin, dass Trunsun Solar bei der Einfuhr der Waren den VZ-MEP im Wesentlichen eingehalten habe. Dieses Argument ist bereits aus dem einfachen Grund zurückzuweisen, dass die Frage des tatsächlichen Dumpings eines konkreten Ausfuhrgeschäfts nur für eine mögliche Erstattung nach Artikel 11 Absatz 8 der Antidumpinggrundverordnung relevant ist.(20) Wurde die Dumpingspanne für die konkreten Ausfuhren infolge der Einhaltung des MEP tatsächlich verringert oder sogar aufgehoben, so kann der Einführer eine Erstattung beantragen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes keine Sicherheit bestand, dass die Zollabfertigung tatsächlich nach dem 30. September 2017 erfolgen würde. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass Trunsun Solar, wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat. Die Behauptung, der Vorschlag der Kommission sei unverhältnismäßig, wird daher zurückgewiesen.
- (43)
- Sowohl die CCCME als auch Trunsun Solar brachten vor, dass die Kommission Verpflichtungsrechnungen nicht für nichtig erklären könne, da die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 enthaltenen Ermächtigungsbestimmungen ausgelaufen seien und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehoben worden seien, weshalb es derzeit keine Rechtsvorschrift gebe, nach der Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt werden könnten. Außerdem führte Trunsun Solar an, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung der VZ-MEP-Rechnungen, da Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung lediglich die Befugnis der Kommission erwähnt sei, eine Verpflichtungsrechnung, die unter Verstoß gegen die Verpflichtung ausgestellt worden sei, für nichtig zu erklären.
- (44)
- Trunsun Solar wandte ferner ein, die Kommission könne keine rückwirkende Erhebung von Zöllen auf Einfuhren anordnen, die bereits in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden seien. Trunsun Solar zufolge verstoßen die rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen ohne vorherige zollamtliche Erfassung und erneute Einführung eines vorläufigen Zolls gegen Artikel 8 Absätze 1, 9 und 10 sowie Artikel 10 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und gegen Artikel 13 Absätze 1, 9 und 10 sowie Artikel 16 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung.
- (45)
- Bezüglich der Behauptung der rückwirkenden Einführung von Maßnahmen merkte die Kommission an, dass nach Artikel 8 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 10 der Antisubventionsgrundverordnung nur dann ein vorläufiger Zoll eingeführt werden kann, wenn die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für den vorliegenden Fall.
- (46)
- Im vorliegenden Fall wurde die vorübergehende Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Antidumping- und Ausgleichszöllen aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass die Bedingungen für die Nichtzahlung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nicht mehr erfüllt waren.
- (47)
- Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Beschluss 2013/423/EU der Kommission Verletzungen der Verpflichtung sich auf bestimmte Geschäfte beziehen können(21). Die Kommission stellte fest, dass Geschäftsvorgänge, bei denen die Verpflichtung verletzt wurde, mit den entsprechenden für nichtig erklärten Rechnungen erfolgt waren. Somit ist es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten möglich, die geschuldeten Zölle in voller Höhe zu erheben. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Zollbehörden diese Zölle unabhängig von der förmlichen Feststellung durch die Kommission, dass eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und (EU) Nr. 1239/2013 erheben können.
- (48)
- Mit den Verordnungen zur Nichtigerklärung notifiziert die Kommission den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, dass die vorübergehende Nichterhebung der anwendbaren Antidumping- und Ausgleichszölle nicht mehr gilt und dass auf die betroffenen Einfuhren die unternehmensspezifischen Zölle zu erheben sind. Unter diesen Umständen finden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 14 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung eingeführten endgültigen Zölle Anwendung.
- (49)
- Die Erhebung von Zöllen, die bereits die ganze Zeit über fällig gewesen wären, stellt keine Verletzung des Rückwirkungsverbots oder gar des Vertrauensschutzes dar: Trunsun Solar unterlag den Bedingungen der Verpflichtung und konnte dafür von der vorübergehenden Nichterhebung der Antidumping- und Ausgleichszölle profitieren. Da es diese Bedingungen nicht beachtete, kann das Unternehmen sich jetzt nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die Behauptung einer Rückwirkung wurde somit zurückgewiesen.
- (50)
- Schließlich ging die Kommission auf die Behauptung ein, wonach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 nicht mehr gelten würden und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehoben worden seien.
- (51)
- Die Kommission führte aus, dass die Verpflichtungsverletzung während der Geltungsdauer der Verpflichtung erfolgte.
- (52)
- Wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, heißt es in Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570: „Die Kommission führt Untersuchungen bezüglich der Einhaltung der Preisverpflichtung fort und kann für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, als die Preisverpflichtung noch galt, neue Untersuchungen einleiten. Für diese Untersuchungen bleiben Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 weiterhin das anwendbare Recht. Insbesondere entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld: a) wenn in Bezug auf Einfuhren, die von der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, festgestellt wird, dass eine oder mehrere Verpflichtungsbedingungen nicht erfüllt sind, oder b) wenn die Kommission in einer Verordnung oder einem Beschluss feststellt, dass die Verpflichtung verletzt wurde und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt. Die Kommission war ferner der Ansicht, dass ein ausführender Hersteller, bei dem eine Verletzung der Verpflichtung festgestellt wurde, nicht in den Genuss des VZ-MEP kommen sollte, selbst wenn diese Feststellungen nach Einstellung der Preisverpflichtung erfolgen. In solchen Fällen sollte der VZ-MEP nicht länger gelten. Die Kommission sollte dann mit demselben Rechtsakt, mit dem die Verletzung festgestellt wird, die Namen des betreffenden Unternehmens bzw. der betreffenden Unternehmen aus dem neuen Anhang VI und dem neuen Anhang 5 tilgen.”
- (53)
- In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass sie das Recht, Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären, aus Artikel 14 der Antidumpinggrundverordnung und aus Artikel 24 der Antisubventionsgrundverordnung ableitet. Darüber hinaus wurden in der Durchführungsverordnung der Kommission, mit der die Rechnungen für nichtig erklärt werden, lediglich die rechtlichen Folgen der Verpflichtungsverletzung genannt, die sich unmittelbar aus Artikel 8 der Antidumpinggrundverordnung und aus Artikel 13 der Antisubventionsgrundverordnung ergeben. In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 sowie in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden diese Befugnisse ebenfalls genannt.
- (54)
- Da die Verstöße Trunsun Solars gegen die Verpflichtung erfolgten, bevor die Aufhebungsverordnung in Kraft trat, ist die Kommission berechtigt, die Verpflichtungsrechnungen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 für nichtig zu erklären. Die Tatsache, dass die Kommission erst nach der Aufhebung dieser Bestimmungen durch die Aufhebungsverordnung Kenntnis von diesen Verstößen erlangt hat, ändert nichts an der Notwendigkeit einer wirksamen Anwendung dieser Vorschriften und an der Erfordernis, die Rechnungen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß begangen wurde, für nichtig zu erklären. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
- (55)
- Nach der Anhörung am 9. Juni 2020 wiederholte Trunsun Solar die oben dargelegten Argumente. Außerdem widersprach das Unternehmen der Auffassung der Kommission, dass es ihm nicht gestattet war, Verkaufsgeschäfte nach der Aufhebungsverordnung abzuschließen, solange die Verpflichtung noch in Kraft war. Trunsun Solar brachte vor, dass die Auffassung der Kommission nicht mit den rechtlichen Anforderungen der Aufhebungsverordnung vereinbar sei, da der VZ-MEP die Rechtssicherheit der Wirtschaftsbeteiligten erhöhen solle, indem der angemessene MEP auf einem nicht schädigenden Niveau festgesetzt werde. Darüber hinaus solle der zweiwöchige Übergangszeitraum vor dem Wirksamwerden des VZ-MEP es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, sich an die erheblich veränderten Marktbedingungen anzupassen, sowohl was die verfahrenstechnischen Anforderungen an künftige Einfuhren als auch was das einzuhaltende Preisniveau angehe. Ferner hätten die Ausführer ohne den zweiwöchigen Übergangszeitraum nicht am 1. Oktober 2017 (d. h. am Tag des Inkrafttretens der Aufhebungsverordnung) zum VZ-MEP verkaufen können, sondern erst sechs Wochen später aufgrund der Zeit für den Transport per Schiff vom chinesischen Hafen zur Grenze der Union.
- (56)
- In ihrer Antwort auf diese Stellungnahmen stellt die Kommission fest, dass Trunsun Solar, wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, bis zum 30. September 2017 an die Verpflichtung gebunden war. Gemäß den Bedingungen der Verpflichtung konnte Trunsun Solar keine Handelsrechnungen ausstellen. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Aufhebungsverordnung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Abschlusses der Verkaufsgeschäfte nicht in Kraft und nicht einmal veröffentlicht war. Wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, stellte die Kommission zudem in einem Schreiben an die CCCME klar, dass Ausfuhren mit einer Verpflichtungsrechnung ab dem 1. Oktober 2017 nach der Aufhebungsverordnung angenommen und zollrechtlich abgefertigt würden. Der zweiwöchige Übergangszeitraum war zwar in der Tat vorgesehen, damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die neue Regelung anpassen konnten, die Geschäftsbedingungen für die fraglichen Solarpaneele wurden aber vor der Veröffentlichung der Aufhebungsverordnung festgelegt und anschließend überarbeitet, nachdem die Solarpaneele bereits versandt worden waren. Die Kommission stellt ferner fest, dass kein Verstoß gegen Verfahrens- und Preisniveauanforderungen vorläge, wenn die Einfuhren nach Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung mit einer Verpflichtungsrechnung zollrechtlich abgefertigt worden wären. Diese Vorbringen werden folglich zurückgewiesen.
- H.
- VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
- (57)
- Die Kommission zog nach Artikel 8 Absätze 7 und 9 der Antidumpinggrundverordnung, nach Artikel 13 Absätze 7 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass Trunsun Solar die Verpflichtung verletzte, als diese noch in Kraft war.
- (58)
- Die in Erwägungsgrund 25 aufgelisteten Rechnungen von Trunsun Solar sollten daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die bei der Ausstellung der Verpflichtungsrechnungen in Kraft waren, für nichtig erklärt werden. Dies gilt sowohl für Verpflichtungsrechnungen als auch für Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung.
- (59)
- Es obliegt den nationalen Zollbehörden, festzustellen, ob die anwendbaren Verjährungsfristen nach Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) abgelaufen sind. Da es sich bei diesen Vorschriften um materiellrechtliche Vorschriften handelt, hängt ihr zeitlicher Anwendungsbereich vom Datum der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ab(23).
- (60)
- Im vorliegenden Fall stützten sich die slowenischen Zollbehörden auf die Verpflichtungsrechnungen und Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung, um die Waren ab dem 1. Oktober 2017 zollrechtlich abzufertigen. Die Zollbehörden gewährten den VZ-MEP und erhoben keine Zölle, da sie der Auffassung waren, dass die mit dieser Verordnung für nichtig erklärten Verpflichtungsrechnungen und Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung als Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung eingestuft werden können.
- (61)
- Die Kommission ist der Auffassung, dass der Rückgriff auf Verpflichtungsrechnungen und Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung für diesen Zweck aus drei gesonderten Gründen ausgeschlossen ist. Erstens war der ausführende Hersteller, Trunsun Solar, nicht berechtigt, Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung auszustellen, solange die Verpflichtung in Kraft war und das Jahreskontingent nicht erschöpft war. Zweitens stellten die Verpflichtungs- und Handelsrechnungen nach Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung eine Verletzung der Verpflichtung dar, wie in dieser Verordnung festgestellt wird, und sie können daher nicht rechtsgültig verwendet werden. Drittens heißt es in Erwägungsgrund 54 der Aufhebungsverordnung: „Die Kommission war ferner der Ansicht, dass ein ausführender Hersteller, bei dem eine Verletzung der Verpflichtung festgestellt wurde, nicht in den Genuss des VZ-MEP kommen sollte, selbst wenn diese Feststellungen nach Einstellung der Preisverpflichtung erfolgen. In solchen Fällen sollte der VZ-MEP nicht länger gelten. Die Kommission sollte dann mit demselben Rechtsakt, mit dem die Verletzung festgestellt wird, die Namen des betreffenden Unternehmens bzw. der betreffenden Unternehmen aus dem neuen Anhang VI und dem neuen Anhang 5 tilgen.” Die Kommission stellt ferner fest, dass die Verpflichtungsrechnungen auch nicht den Anforderungen von Anhang III der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 2 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung entsprachen (siehe Erwägungsgrund 22).
- (62)
- Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Trunsun Solar aus dem neuen Anhang VI der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung und aus dem neuen Anhang 5 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung, geändert durch die Aufhebungsverordnung, als gestrichen gilt. Für die Einfuhren, die Gegenstand der in Erwägungsgrund 25 aufgeführten Verpflichtungsrechnungen sind, hätte der mit der Aufhebungsverordnung eingeführte VZ-MEP nicht in Anspruch genommen werden dürfen, sondern es hätte vielmehr der geltende Antidumping- und Ausgleichszoll entrichtet werden müssen. Für andere Einführer, die Solarpaneele von Trunsun Solar mit gültigen Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung bzw. Anhang 4 der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung kauften, die nach Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung ausgestellt wurden, ist die Lage anders. Diese Einführer hatten begründete Erwartungen, den VZ-MEP in Anspruch nehmen zu können, da ihnen die hiermit festgestellte Verletzung nicht bekannt war und nicht hätte bekannt sein müssen. Daher nahmen diese Einführer weiterhin den VZ-MEP in Anspruch. Dies gilt unbeschadet weiterer Untersuchungen in dieser Angelegenheit, aus denen sich ergeben kann, dass auch für andere Einführer kein Vertrauensschutz bestand, da ihnen eine Verletzung der Verpflichtung durch Trunsun Solar bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1) und die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
- (2)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
- (3)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
- (4)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
- (5)
ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.
- (6)
ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.
- (7)
ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 22.
- (8)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
- (9)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
- (10)
ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
- (11)
Durchführungsverordnungen (EU) 2015/866 (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30), (EU) 2015/1403 (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1), (EU) 2015/2018 (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23), (EU) 2016/115 (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47), (EU) 2016/1045 (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5), (EU) 2016/1382 (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10), (EU) 2016/1402 (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16), (EU) 2016/1998 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8), (EU) 2016/2146 (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4), (EU) 2017/454 (ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5), (EU) 2017/941 (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43) (EU) 2017/1408 (ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3), (EU) 2017/1497 (ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10), (EU) 2017/1524 (ABl. L 230 vom 6.9.2017, S. 11), (EU) 2017/1589 (ABl. L 241 vom 20.9.2017, S. 21) der Kommission zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller.
- (12)
ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.
- (13)
ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.
- (14)
ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 4.
- (15)
ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 5.
- (16)
ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 8.
- (17)
ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 12.
- (18)
ABl. L 92 vom 26.3.2020, S. 10.
- (19)
Urteile in Neotype/Kommission‚ C-305/86 und C-160/87, EU:C:1990:295‚ Rn. 60, und in International Potash/Rat‚ T-87/98, EU:T:2000:221‚ Rn. 41 und die angeführte Rechtsprechung.
- (20)
Urteil in International Potash/Rat‚ T-87/98, EU:T:2000:221‚ Rn. 35: Nach der Grundverordnung dürfen für die Bestimmung der Dumpingspanne keine anderen als die im Untersuchungszeitraum ermittelten Tatsachen, wie etwa die „tatsächliche” Dumpingspanne bei künftigen Ausfuhren, herangezogen werden. Denn eine Verordnung des Rates über die Festsetzung von Antidumpingzöllen muss auf einen Sachverhalt gestützt sein, der in einem kontradiktorischen Verfahren ermittelt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 26). Der Begriff der „tatsächlichen” Dumpingspanne ist deshalb nach der Grundverordnung nur im Zusammenhang der Verfahren zur Überprüfung bestehender Zölle oder der Zollerstattung gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 8 relevant.
- (21)
Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, Erwägungsgründe 14 und 15.
- (22)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
- (23)
Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie NV, C-201/04, ECLI: EU:C:2006:136, Rn. 41.
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