ANHANG I VO (EU) 2020/1224

Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

Sektoren Teilsektoren ESVG-Code
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11001
Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11002
Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11003
Monetäre Finanzinstitute (MFI): Zentralbank S.121
Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12201
Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12202
Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12203
Öffentliche Geldmarktfonds S.12301
Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds S.12302
Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds S.12303
Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12401
Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12402
Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12403
Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12501
Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12502
Ausländisch kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12503
Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12601
Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12602
Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12603
Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12701
Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12702
Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12703
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen Öffentliche Versicherungsgesellschaften S.12801
Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften S.12802
Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften S.12803
Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen S.12901
Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen S.12902
Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen S.12903
Sonstige Staat S.13
Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) S.1311
Länder (ohne Sozialversicherung) S.1312
Gemeinden (ohne Sozialversicherung) S.1313
Sozialversicherung S.1314
Private Haushalte S.14
Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) S.141 + S.142
Arbeitnehmerhaushalte S.143
Nichterwerbstätigenhaushalte S.144
Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern S.1441
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern S.1442
Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte S.1443
Private Organisationen ohne Erwerbszweck S.15
Mitgliedstaaten der Europäischen Union S.211
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union S.212
Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen S.22

Tabelle 2: Codes der Servicer-Watchlist

Code der Servicer-Watchlist Bedeutung Aufnahmeschwelle Kriterium für die Entfernung von der Liste
1A In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen Zwei Zahlungen im Rückstand Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt.
1B Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung 30 Tage überfällig Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes
1C Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle

Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen ( „Cash-Falle” oder Ausfallquote);

Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen

Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle
1D Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen

Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00;

Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunft

oder auf Ebene der einzelnen Darlehen

Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle
1E Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt.
1F Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen. Bei Eingang der Meldung beim Servicer Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer
1G Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendienstes Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen Nach Ersatz der Mittel oder des Akkreditivs, falls in den Unterlagen verlangt, ansonsten nach zwei Zinszahlungsdaten ohne weitere Ziehungen
2A Bei Abschluss vereinbarte oder dem Servicer auf andere Weise mitgeteilte, zur Frist aber nicht abgeschlossene unbedingt erforderliche Reparaturen Die erforderlichen Reparaturen werden nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit (einschließlich vom Servicer genehmigter Verlängerungen) abgeschlossen und es handelt sich um den niedrigeren Betrag von entweder 10 % des ausstehenden Kapitalsaldos oder 250000 EUR. Zufriedenstellende Prüfung des Abschlusses der Reparaturen
2B Mängel bei der Planung erforderlicher Ausgaben (d. h. Investitionsaufwand, FF&E) Kenntnis von Mängeln mit nachteiligen Auswirkungen auf den Ertrag oder den Wert der Immobilie; auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material (> 5 % des ausstehenden Saldos) Behebung der Mängel
2C Eintreten eines in den Hypothekenunterlagen beschriebenen Auslöseereignisses (z. B. erforderliche Abzahlung des Kredits, Verbuchung von zusätzlichen Rücklagen, Nichteinhaltung von Mindestschwellen usw.) Jedes solche Ereignis Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis
2D Prüfung der Ertragslage. Probleme oder Nichterfüllung bezüglich Mieterlisten, Ergebnisrechnung usw. Jedes Vorkommen mit Dauer von mindestens sechs Monaten Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis
2E Ausfall bei Betriebsgenehmigung oder Franchisevereinbarung Bei Eingang der Meldung beim Servicer Neue Franchise/Genehmigung oder Behebung des Franchise- oder Lizenzausfalls — Vereinbarung über Beziehungen
2F Konkurs von Kreditnehmer/Eigentümer/Sponsor oder ähnliches Ereignis (z. B. Insolvenzregelung/-verfahren, Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation, freiwilliges außergerichtliches Vergleichsverfahren/freiwilliger außergerichtlicher Individualvergleich), Gegenstand einer angeordneten Auflösung oder eines Konkursantrags o. a. Bei Eingang der Meldung beim Servicer Wird nach Behebung bis zum nächsten Zinszahlungsdatum weiter auf der Watchlist geführt
3A(i) Feststellung eines schlechten Zustands bei Inspektion Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen
3A(ii) Feststellung schwierigen Zugangs bei Inspektion Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen
3B Feststellung von Umweltproblemen bei Inspektion Jedes solche Ereignis Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben
3C Von einem schweren Störfall oder Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Immobilien mit Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme, Wert/Verfall/Kaution. Bei Feststellung durch den Servicer und Auswirkungen > 10 % des Werts oder 500000 EUR Nach Ermessen des Servicers wurden alle erforderlichen Reparaturen zufriedenstellend durchgeführt oder die Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, und der Vermögenswert kann zufriedenstellend rentieren
4A Rückgang des Nutzungsgrads des Immobilienportfolios insgesamt 20 % weniger als zum Verbriefungsdatum; auf Ebene der einzelnen Darlehen Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht
4B Innerhalb der nächsten 12 Monate auslaufende Mietverträge eines Mieters oder einer Kombination der DREI WICHTIGSTEN MIETER (gemessen an der Bruttomiete) mit Mietverträgen > 30 % Gilt nur für Büro-, Industrie- und Privatimmobilien Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers
4C Wichtiger Mietvertrag/wichtige Mietverträge sind ausgefallen, ausgelaufen oder unklar (Räumlichkeiten sind nicht belegt, aber Miete wird gezahlt) > 30 % der Nettomieteinkünfte Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers
5A Bevorstehendes Laufzeitende < 180 Tage bis zur Fälligkeit Kredit ist abbezahlt

Tabelle 3: Arten von Positionen und Codes

Art der Position Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402 Positionscode
Zugrunde liegende Risikopositionen oder zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen 7(1)(a) 1
Anlegerbericht 7(1)(e) 2
Endgültige Angebotsunterlage, Prospekt, abschließende Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten 7(1)(b)(i) 3
Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung 7(1)(b)(ii) 4
Derivate- und Garantievereinbarungen, alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben 7(1)(b)(iii) 5
Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Vereinbarungen über Zahlungsströme 7(1)(b)(iv) 6
Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit 7(1)(b)(v) 7
Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge 7(1)(b)(vi) 8
sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist 7(1)(b) 9
Bei einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 2017/2402 7(1)(d) 10
Alle Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verpflichtet sind 7(1)(f) 11

Alle wichtigen Ereignisse wie

i)
eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung;
ii)
eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;
iii)
eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;
iv)
bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben;
v)
jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.
7(1)(g) 12

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S 1).

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