ANHANG I VO (EU) 2020/1224
Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
Sektoren | Teilsektoren | ESVG-Code |
---|---|---|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11001 |
Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11002 | |
Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | S.11003 | |
Monetäre Finanzinstitute (MFI): | Zentralbank | S.121 |
Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12201 | |
Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12202 | |
Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) | S.12203 | |
Öffentliche Geldmarktfonds | S.12301 | |
Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds | S.12302 | |
Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds | S.12303 | |
Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12401 |
Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12402 | |
Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | S.12403 | |
Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | S.12501 | |
Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | S.12502 | |
Ausländisch kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) | S.12503 | |
Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12601 | |
Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12602 | |
Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten | S.12603 | |
Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12701 | |
Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12702 | |
Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | S.12703 | |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | Öffentliche Versicherungsgesellschaften | S.12801 |
Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften | S.12802 | |
Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften | S.12803 | |
Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12901 | |
Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12902 | |
Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen | S.12903 | |
Sonstige | Staat | S.13 |
Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) | S.1311 | |
Länder (ohne Sozialversicherung) | S.1312 | |
Gemeinden (ohne Sozialversicherung) | S.1313 | |
Sozialversicherung | S.1314 | |
Private Haushalte | S.14 | |
Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) | S.141 + S.142 | |
Arbeitnehmerhaushalte | S.143 | |
Nichterwerbstätigenhaushalte | S.144 | |
Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern | S.1441 | |
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern | S.1442 | |
Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte | S.1443 | |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck | S.15 | |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union | S.211 | |
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union | S.212 | |
Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen | S.22 |
Tabelle 2: Codes der Servicer-Watchlist
Code der Servicer-Watchlist | Bedeutung | Aufnahmeschwelle | Kriterium für die Entfernung von der Liste |
---|---|---|---|
1A | In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen | Zwei Zahlungen im Rückstand | Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. |
1B | Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung | 30 Tage überfällig | Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes |
1C | Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle |
Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen ( „Cash-Falle” oder Ausfallquote); Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen |
Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle |
1D | Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen |
Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00; Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunft oder auf Ebene der einzelnen Darlehen |
Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle |
1E | Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum | Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum | Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. |
1F | Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen. | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer |
1G | Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendienstes | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen | Nach Ersatz der Mittel oder des Akkreditivs, falls in den Unterlagen verlangt, ansonsten nach zwei Zinszahlungsdaten ohne weitere Ziehungen |
2A | Bei Abschluss vereinbarte oder dem Servicer auf andere Weise mitgeteilte, zur Frist aber nicht abgeschlossene unbedingt erforderliche Reparaturen | Die erforderlichen Reparaturen werden nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit (einschließlich vom Servicer genehmigter Verlängerungen) abgeschlossen und es handelt sich um den niedrigeren Betrag von entweder 10 % des ausstehenden Kapitalsaldos oder 250000 EUR. | Zufriedenstellende Prüfung des Abschlusses der Reparaturen |
2B | Mängel bei der Planung erforderlicher Ausgaben (d. h. Investitionsaufwand, FF&E) | Kenntnis von Mängeln mit nachteiligen Auswirkungen auf den Ertrag oder den Wert der Immobilie; auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material (> 5 % des ausstehenden Saldos) | Behebung der Mängel |
2C | Eintreten eines in den Hypothekenunterlagen beschriebenen Auslöseereignisses (z. B. erforderliche Abzahlung des Kredits, Verbuchung von zusätzlichen Rücklagen, Nichteinhaltung von Mindestschwellen usw.) | Jedes solche Ereignis | Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis |
2D | Prüfung der Ertragslage. Probleme oder Nichterfüllung bezüglich Mieterlisten, Ergebnisrechnung usw. | Jedes Vorkommen mit Dauer von mindestens sechs Monaten | Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis |
2E | Ausfall bei Betriebsgenehmigung oder Franchisevereinbarung | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Neue Franchise/Genehmigung oder Behebung des Franchise- oder Lizenzausfalls — Vereinbarung über Beziehungen |
2F | Konkurs von Kreditnehmer/Eigentümer/Sponsor oder ähnliches Ereignis (z. B. Insolvenzregelung/-verfahren, Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation, freiwilliges außergerichtliches Vergleichsverfahren/freiwilliger außergerichtlicher Individualvergleich), Gegenstand einer angeordneten Auflösung oder eines Konkursantrags o. a. | Bei Eingang der Meldung beim Servicer | Wird nach Behebung bis zum nächsten Zinszahlungsdatum weiter auf der Watchlist geführt |
3A(i) | Feststellung eines schlechten Zustands bei Inspektion | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen |
3A(ii) | Feststellung schwierigen Zugangs bei Inspektion | Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen |
3B | Feststellung von Umweltproblemen bei Inspektion | Jedes solche Ereignis | Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben |
3C | Von einem schweren Störfall oder Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Immobilien mit Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme, Wert/Verfall/Kaution. | Bei Feststellung durch den Servicer und Auswirkungen > 10 % des Werts oder 500000 EUR | Nach Ermessen des Servicers wurden alle erforderlichen Reparaturen zufriedenstellend durchgeführt oder die Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, und der Vermögenswert kann zufriedenstellend rentieren |
4A | Rückgang des Nutzungsgrads des Immobilienportfolios insgesamt | 20 % weniger als zum Verbriefungsdatum; auf Ebene der einzelnen Darlehen | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht |
4B | Innerhalb der nächsten 12 Monate auslaufende Mietverträge eines Mieters oder einer Kombination der DREI WICHTIGSTEN MIETER (gemessen an der Bruttomiete) mit Mietverträgen > 30 % | Gilt nur für Büro-, Industrie- und Privatimmobilien | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers |
4C | Wichtiger Mietvertrag/wichtige Mietverträge sind ausgefallen, ausgelaufen oder unklar (Räumlichkeiten sind nicht belegt, aber Miete wird gezahlt) | > 30 % der Nettomieteinkünfte | Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers |
5A | Bevorstehendes Laufzeitende | < 180 Tage bis zur Fälligkeit | Kredit ist abbezahlt |
Tabelle 3: Arten von Positionen und Codes
Art der Position | Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402 | Positionscode |
---|---|---|
Zugrunde liegende Risikopositionen oder zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen | 7(1)(a) | 1 |
Anlegerbericht | 7(1)(e) | 2 |
Endgültige Angebotsunterlage, Prospekt, abschließende Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten | 7(1)(b)(i) | 3 |
Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung | 7(1)(b)(ii) | 4 |
Derivate- und Garantievereinbarungen, alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben | 7(1)(b)(iii) | 5 |
Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Vereinbarungen über Zahlungsströme | 7(1)(b)(iv) | 6 |
Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit | 7(1)(b)(v) | 7 |
Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge | 7(1)(b)(vi) | 8 |
sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist | 7(1)(b) | 9 |
Bei einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 2017/2402 | 7(1)(d) | 10 |
Alle Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verpflichtet sind | 7(1)(f) | 11 |
Alle wichtigen Ereignisse wie
|
7(1)(g) | 12 |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S 1).
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