Artikel 13 VO (EU) 2020/123

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See

(1) Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49° 30' N gelegenen Bereich der Division 7h und dem nördlich von 49° 30' N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der Division 7j Grundschleppnetze und Waden einsetzen:

a)
Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze einsetzen und deren Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, dürfen im in Absatz 1 genannten Gebiet nicht fischen, es sei denn, sie verwenden eine der folgenden Fanggeräte mit einer der folgenden Maschengrößen:

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

100 mm-T90-Steert;

120 mm-Steert;

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

b)
Ab 1. Juni 2020 verwenden die Fischereifahrzeuge der Union zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen auch Folgendes: i) Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt; oder ii) jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljau wirkt.
c)
Fischereifahrzeuge der Union, die Wadenfischer mit Grundzugnetz sind, deren Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, dürfen im in Absatz 1 genannten Gebiet nur fischen, wenn sie Fanggerät einer der folgenden Maschengrößen verwenden:

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

100 mm-T90-Steert;

120 mm-Steert.

(2) Mit Ausnahme von Schiffen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 2 der delegierten Verordnung 2018/2034 der Kommission(1) unterliegen, dürfen Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und in dem Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen, oder Fischereifahrzeuge der Union, die im in Absatz 1 genannten Gebiet Grundschleppnetze einsetzen und deren Fänge zu weniger als 20 % aus Schellfisch bestehen, nur fischen, wenn sie eine Mindestmaschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden. Diese vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung des Steerts gilt nicht für Fischereifahrzeuge, deren Beifänge von Kabeljau nach Einschätzung des STECF 1,5 % nicht überschreiten.

(3) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 werden die Fanganteile als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresschätze berechnet.

(4) Fischereifahrzeuge der Union dürfen alternativ zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Fanggeräten auch ein anderes hochselektives Fanggerät einsetzen, durch das aufgrund seiner technischen Merkmale gemäß einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie weniger als 1 % Kabeljau gefangen wird.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 8).

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