Artikel 14 VO (EU) 2020/123

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1) Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV aufgeführt.

(2) Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in 3a sowie Langleinen(1) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00 N und südlich von 61° 30′ 00 N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00 N und östlich von 5 00′ 00 E nicht fischen.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen in Absatz 2 genannte Fischereifahrzeuge in den dort genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise übersteigt 5 % nicht; bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau nicht über 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 liegen, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium einhalten, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Vermutung kann widerlegt werden;
b)
es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF bewertet werden; im Fall einer negativen Bewertung durch den STECF werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels definierten Gebieten geeignet angesehen;
c)
für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

angehobene Fangleine (0,6 m);

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)
für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm in 4a beziehungsweise 90 mm in 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)
die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge im Einklang mit der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne sollten spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet werden, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des Plans nicht erreicht wird;

(4) Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen zu kontrollieren.

Fußnote(n):

(1)

Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.