Artikel 15 VO (EU) 2020/123

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1) Ab dem 31. Mai 2020 haben Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze (Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX und PTB) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm einsetzen, eines der folgenden selektiven Fanggeräte zu verwenden:

a)
ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;
b)
ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;
c)
Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;
d)
ein reguliertes, hochselektives Fanggerät, durch das aufgrund seiner technischen Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie weniger als 1,5 % Kabeljau gefangen wird, sofern dies das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. März 2020 Fischereifahrzeuge der Union benennen, auf denen im Rahmen eines Projektes eines betroffenen Mitgliedstaats spätestens am 31. Dezember 2020 Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischerei angebracht wird. Auf solchen Fischereifahrzeugen der Union können Fanggeräte gemäß Verordnung (EU) 2019/1241 verwendet werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste dieser Schiffe.

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