Artikel 50 VO (EU) 2020/123
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 49 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen.
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