ANHANG V VO (EU) 2020/123

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

Fanggebiet Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00′ N 77 DK 25 57
DE 5
FR 1
IE 8
NL 9
PL 1
SV 10
UK 18
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N 80 DE 16 50
IE 1
ES 20
FR 18
PT 9
UK 14
Nicht aufgeteilt 2
Makrele(1) Entfällt Entfällt 70
Industriearten, südlich von 62° 00′ N 480 DK 450 150
UK 30
Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. 26 BE 0 13
DE 4
FR 4
UK 18
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W 8(2) Entfällt 4
Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE 0 26
DE 10
FR 40
UK 20
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W 70 DE(3) 8 20(4)
FR(3) 12
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. 70 Entfällt 22(4)
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling” einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 34 DE 2 20
DK 5
FR 4
NL 6
UK 7
SE 1
ES 4
IE 4
PT 1
Leinenfischerei 10 UK 10 6
Makrele 20 DK 2 12
BE 1
DE 2
FR 2
IE 3
NL 2
SE 2
UK 6
Hering, nördlich von 62° 00′ N 20 DK 5 20
DE 2
IE 2
FR 1
NL 2
PL 1
SE 3
UK 4
1, 2b(5) Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen 20 EE 1 Nicht zutreffend
ES 1
LV 11
LT 4
PL 3

TEIL B

Flaggenstaat Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegen Hering, nördlich von 62° 00′ N Noch festzulegen Noch festzulegen
Färöer

Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59° N)

Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

20 14
Hering, nördlich von 62° 00′ N 20 Noch festzulegen
Hering, 3a 4 4
Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) 14 14
Leng und Lumb 20 10
Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W) 20 20
Blauleng 16 16
Venezuela(6) Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) 45 45

Fußnote(n):

(1)

Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)

Diese Zahlen sind in den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe.

(4)

Diese Zahlen sind in den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.

(5)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(6)

Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen. Ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Venezuelas, das 2020 Fischfang betreiben darf, darf seine Fangtätigkeit bis zum 1. April 2021 bis zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern

der Schiffsbetreiber einen neuen Liefervertrag für das Jahr 2021 unterzeichnet hat,

die Verfahren zur Erneuerung der Fanggenehmigung für dieses Schiff laufen,

der Schiffsbetreiber seinen Melde- und Anlandeverpflichtungen im Jahr 2020 nachgekommen ist.

Diese Verlängerung endet an dem Tag, an dem die Entscheidung der Kommission über die Erteilung einer Fanggenehmigung für das Schiff für das Jahr 2021 in Kraft tritt, oder an dem die Kommission mitteilt, dass die Genehmigung verweigert wird.

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