ANHANG VI VO (EU) 2020/123

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.
Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 60
Frankreich 55
Union 115

2.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 364
Frankreich 140(2)
Italien 30
Zypern 20(1)
Malta 54(1)
Portugal 76(2)
Union 684

3.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien 18
Italien 12
Union 28

4.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge(3)
Zypern(4) Griechenland(5) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta(6) Portugal
Ringwadenfänger 1 0 18 21 22 6 2 0
Langleinenfänger 27(7) 0 0 40 23 48 62 0
Köderschiffe 0 0 0 0 8 68 0 76(8)
Handleinenfänger 0 0 12 0 47(9) 1 0 0
Trawler 0 0 0 0 57 0 0 0
Kleine Fischereifahrzeuge 0 32 0 0 140 620 52 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(10) 0 61 0 0 0 0 0 0

5.
Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren(11)
Spanien 5
Italien 6
Portugal 2

6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und -aufzuchtkapazität für Roten Thun
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Spanien 10 11852
Italien 13 12600
Griechenland 2 2100
Zypern 3 3000
Kroatien 7 7880
Malta 6 12300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 6300
Italien 3764
Griechenland 785
Zypern 2195
Kroatien 2947
Malta 8786
Portugal 350

7.
Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge entweder eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten und auf das Vereinigte Königreich auf:

Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich Höchstanzahl Schiffe
Irland 50
Spanien 730
Frankreich 151
Vereinigtes Königreich 12
Portugal 310

8.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen:

Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfischer Höchstanzahl Langleinenfischer
Spanien 23 190
Frankreich 11
Portugal 79
Union 34 269

Fußnote(n):

(1)

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Abschnitt 4 Tabelle A Fußnote 2 oder 4 durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

(2)

Im nationalen Kapazitätsmanagementplan als Teil der sektorspezifischen Quote aufgeführt.

(3)

Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(4)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(6)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(7)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(8)

Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(9)

Leinenfänger, die im Atlantischen Ozean fischen.

(10)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(11)

Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(12)

Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.

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