Artikel 1 VO (EU) 2020/1231

Format und Anweisungen für den Jahresbericht zu den Ergebnissen der Erhebungen

(1) Das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte, die die Ergebnisse der Erhebungen zu Schädlingen gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten und die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Entsprechend dem Format und den Anweisungen nach Absatz 1 enthalten die Jahresberichte über die Ergebnisse der Erhebungen folgende Teile:

a)
Teil I: Allgemeine Informationen über die Ergebnisse der Erhebungen;
b)
Teil II: Darstellung der Ergebnisse der Erhebungen;
c)
Teil III: Zusammenfassung der Ergebnisse der Erhebungen und Aktualisierung des Schädlingsstatus.

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