Artikel 2 VO (EU) 2020/1231

Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen und praktische Modalitäten für die Anwendung der Elemente auf spezifische Schädlingsrisiken

(1) Das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen und die praktischen Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Elemente auf spezifische Schädlingsrisiken sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Der Meldebogen für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen besteht aus folgenden Teilen:

a)
Teil I: Allgemeine Informationen;
b)
Teil II: Meldebögen für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.