ANHANG II VO (EU) 2020/1234
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Teil Organisatorische Anforderungen (Teil-ADR.OR)” ;
- (2)
-
die Überschrift von Teilabschnitt B erhält folgende Fassung:
„TEILABSCHNITT B — ZULASSUNG — FLUGPLÄTZE UND FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.B)” ;
- (3)
- Punkt ADR.OR.B.037 wird gestrichen;
- (4)
- Punkt ADR.OR.B.060 wird gestrichen;
- (5)
-
Folgender Punkt ADR.OR.B.070 wird angefügt:
ADR.OR.B.070 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten
Der Flugplatzbetreiber hat
- a)
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsrisiken, die sich aus der Beendigung des Dienstes ergeben, beurteilt und eingedämmt wurden;
- b)
- dem zuständigen Erbringer von Flugberatungsdiensten Informationen über die unter Punkt (a) genannten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.;
- (6)
-
In Punkt ADR.OR.C.015 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat ein Flugplatzbetreiber allen Personen, die von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden, Zugang zu gewähren” ;
- (7)
-
In Punkt ADR.OR.C.020 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Verstöße hat der Flugplatzbetreiber” ;
- (8)
-
Punkt ADR.OR.C.025 erhält folgende Fassung:
ADR.OR.C.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen
Der Flugplatzbetreiber hat alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.;
- (9)
-
Punkt ADR.OR.C.030 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Punkt (a) erhält folgende Fassung:
- a)
- Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Behörde und jeder sonstigen, von dem Staat, in dem sich der Flugplatz befindet, vorgeschrieben Organisation, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden.
- b)
-
Die Punkte (d) und (e) erhalten folgende Fassung:
- d)
- Der Flugplatzbetreiber muss innerhalb von 72 Stunden, nachdem er das Ereignis festgestellt hat, dieses melden, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird.
- e)
- Soweit relevant, hat der Flugplatzbetreiber eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen er ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald solche Maßnahmen festgelegt wurden. Diese Meldung ist in der von dem Mitgliedstaat festgelegten Form und Weise vorzulegen.;
- (10)
-
Die Überschrift von Teilabschnitt D erhält folgende Fassung:
„TEILABSCHNITT D — MANAGEMENT — FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.D)” ;
- (11)
-
Folgender Teilabschnitt F wird angefügt:
TEILABSCHNITT F — VORFELDKONTROLLDIENST (ADR.OR.F)
ADR.OR.F.001 Zuständigkeiten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die Vorfeldkontrolldienste zu erbringen gemäß
- a)
- den Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung;
- b)
- ihrer Erklärung;
- c)
- den im Flugplatzhandbuch beschriebenen Betriebsverfahren;
- d)
- ihrem Managementsystemhandbuch gemäß Punkt ADR.OR.F.095;
- e)
- sonstigen Handbüchern für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten.
ADR.OR.F.005 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation
- a)
-
Beabsichtigt eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, Luftfahrzeugen Rollführungsdienste gemäß Punkt ADR.OPS.D.001(a)(1) und (a)(2) bereitzustellen, so hat sie der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Erbringung des Dienstes eine Erklärung vorzulegen. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
- (1)
- Name der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
- (2)
- Kontaktdaten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
- (3)
- Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:
- (4)
- Name(n) des Flugplatzes (der Flugplätze) in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienst erbracht werden soll;
- (5)
- eine Liste der Flugplätze in anderen Mitgliedstaaten, auf denen der Dienst erbracht wird;
- (6)
- das Datum des geplanten Beginns der Erbringung des Vorfeldkontrolldienstes;
- (7)
- eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass sie förmliche Vereinbarungen mit dem Flugplatzbetreiber und dem Erbringer von Flugverkehrsdiensten an dem Flugplatz getroffen hat, auf dem sie den Vorfeldkontrolldienst zu erbringen beabsichtigt;
- (8)
- eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(2) Sicherheitsrichtlinien entwickelt hat und diese während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes und anwenden wird;
- (9)
- eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes die geltenden Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird;
- b)
-
Beabsichtigt ein zertifizierter Flugplatzbetreiber oder ein zugelassener Anbieter von Flugverkehrsdiensten, Vorfeldkontrolldienste zu erbringen, so muss er abweichend von Punkt (a)
- (1)
- seine zuständige Behörde benachrichtigen;
- (2)
- seine Sicherheitsrichtlinien überarbeiten, um die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten einzubeziehen;
- (3)
- der zuständigen Behörde das Schulungsprogramm des Personals vorlegen, das für die Erbringung des Dienstes eingesetzt werden soll.
ADR.OR.F.010 Fortdauernde Gültigkeit der Erklärung
Eine Erklärung einer Organisation, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Punkt ADR.OR.F.005 zuständig ist, bleibt gültig, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die für die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste zuständige Organisation erfüllt die Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß Punkt ADR.OR.F.035 dieses Anhangs;
- b)
- der zuständigen Behörde wird Zugang zu der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.030 dieses Anhangs gewährt, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung überzeugen kann;
- c)
- die Erklärung wurde weder von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zurückgezogen noch wurde von der zuständigen Behörde mitgeteilt, dass einige oder alle Dienste, auf die sich die Erklärung bezieht, beendet werden.
ADR.OR.F.015 Beginn der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat mit der Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beginnen, sobald
- a)
- die Erklärung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist;
- b)
- sie förmliche Vereinbarungen mit dem zertifizierten Flugplatzbetreiber und dem zugelassenen Anbieter von Flugverkehrsdiensten auf dem Flugplatz, auf dem der Dienst gemäß den Punkten ADR.OR.F.085 bzw. ADR.OR.F.090 erbracht wird, geschlossen hat;
- c)
- sie nachweist, dass ihr Personal die erforderliche Erstausbildung und Ausbildung im Vorfeldkontrolldienst absolviert hat.
ADR.OR.F.020 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die beabsichtigt, die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beenden, muss
- a)
- den Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde so bald wie möglich unterrichten, damit geeignete Maßnahmen für die sichere Fortsetzung des Flugbetriebs getroffen werden können;
- b)
- der zuständigen Behörde eine geänderte Erklärung vorlegen oder die Austragung der Erklärung zum Datum der Beendigung der Erbringung des Dienstes beantragen.
ADR.OR.F.025 Änderungen
- a)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt ADR.OR.F.005(a) enthaltenen Informationen und des Schulungsprogramms oder des Managementsystemhandbuchs nach Punkt ADR.OR.F.005(b) bzw. Punkt ADR.OR.F.095 mit dem Flugplatzbetreiber abzustimmen.
- b)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle unter Punkt (a) genannten Änderungen zu unterrichten und erforderlichenfalls eine geänderte Erklärung vorzulegen.
- c)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat der zuständigen Behörde die Unterlagen nach Punkt (d) vorzulegen.
- d)
-
Im Rahmen ihres in Punkt ADR.OR.F.045 genannten Managementsystems hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die eine Änderung ihrer Organisation, ihres Managementsystems oder ihres Schulungsprogramms vorschlägt,
- (1)
- die gegenseitigen Abhängigkeiten mit betroffenen Parteien zu ermitteln und in Abstimmung mit diesen Organisationen eine Sicherheitsbewertung zu planen und durchzuführen;
- (2)
- mit betroffenen Parteien Annahmen und Eindämmungsmaßnahmen systematisch abzustimmen;
- (3)
- eine umfassende Bewertung der Änderungen, einschließlich etwaiger erforderlicher Interaktionen, sicherzustellen;
- (4)
- sicherzustellen, dass vollständige und gültige Argumente, Belege und Sicherheitskriterien zur Unterstützung der Sicherheitsbewertung festgelegt und dokumentiert werden und dass die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.
ADR.OR.F.030 Zugang
Um festzustellen, ob eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß ihrer Erklärung handelt, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass jede von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ermächtigte Person jederzeit
- a)
- Zugang zu Einrichtungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für ihre Tätigkeit relevantem Material erhält;
- b)
- Maßnahmen, Inspektionen, Prüfungen, Beurteilungen oder Übungen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält, durchführen oder dabei anwesend sein darf.
ADR.OR.F.035 Verstöße und Abhilfemaßnahmen
- a)
-
Nachdem die zuständige Behörde einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.C.055 einen Verstoß mitgeteilt hat, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist folgende Schritte zu unternehmen:
- (1)
- der Grundursache der Nichteinhaltung nachzugehen;
- (2)
- einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen,
- (3)
- zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.C.055(d) die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.
- b)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat den Flugplatzbetreiber über die unter Punkt (a) beschriebenen Maßnahmen zu unterrichten und diese Maßnahmen gegebenenfalls mit dem Flugplatzbetreiber zu abzustimmen.
ADR.OR.F.040 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen
Eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
- a)
- alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen;
- b)
- sich bei der Durchführung der unter Punkt (a) genannten Maßnahmen erforderlichenfalls mit dem Flugplatzbetreiber und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten abzustimmen.
ADR.OR.F.045 Managementsystem
- a)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten — sofern dieser teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste erbringt — hat ein Managementsystem einschließlich eines Sicherheitsmanagementsystems einzuführen und aufrechtzuerhalten, das auch diese Tätigkeiten abdeckt.
- b)
-
Das Managementsystem muss Folgendes umfassen:
- (1)
- klar festgelegte Verantwortungsbereiche und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht der Führungskräfte;
- (2)
- eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation bezüglich der Sicherheit, auf die als „Sicherheitsrichtlinien” Bezug genommen wird und die vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet sind;
- (3)
- einen förmlichen Prozess, der gewährleistet, dass Risiken im Betrieb erkannt werden;
- (4)
- einen förmlichen Prozess, der die Analyse, Beurteilung und Eindämmung der Sicherheitsrisiken bei der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gewährleistet;
- (5)
- die Mittel zur Überprüfung der bisherigen sicherheitsbezogenen Leistung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und die sicherheitsbezogenen Leistungsziele des Sicherheitsmanagementsystems und zur Bewertung der Effektivität der Kontrolle von Sicherheitsrisiken;
- (6)
-
einen förmlichen Prozess für
- i)
- die Identifizierung von Änderungen innerhalb der Organisation, ihres Managementsystems oder der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten, die Auswirkungen auf festgelegte Prozesse, Verfahren und Dienste haben können;
- ii)
- die Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicherheitsbezogenen Leistung vor der Durchführung von Änderungen;
- iii)
- die Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken, die aufgrund von Änderungen in der Betriebsumgebung nicht mehr benötigt oder effektiv sind;
- (7)
- einen förmlichen Prozess zur Überprüfung des in Punkt (a) genannten Managementsystems, zur Identifizierung der Ursache(n) einer den Standards nicht genügenden Leistung des Sicherheitsmanagementsystems, zur Ermittlung der Auswirkungen einer solchen den Standards nicht genügenden Leistung auf den Betrieb und zur Beseitigung oder Eindämmung solcher Ursache(n);
- (8)
- ein Sicherheitsschulungsprogramm, das sicherstellt, dass Personen, die mit der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten befasst sind, für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems ausgebildet und befähigt sind;
- (9)
- förmliche Mittel für eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass sich Personen vollständig des Sicherheitsmanagementsystems bewusst sind, und die sicherheitskritische Informationen vermittelt und beschreibt, warum bestimmte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden und warum Sicherheitsverfahren eingeführt oder geändert werden;
- (10)
- einen förmlichen Prozess für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.
- c)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat alle wichtigen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren.
ADR.OR.F.050 Meldung von Fehlfunktionen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten genutzten Systeme
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Flugplatz befindet, dem Flugplatzbetreiber und der Organisation, die für die Entwicklung von Flugplatzausrüstungen zuständig ist, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten verwendet werden, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder gefährdet haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.
ADR.OR.F.055 Sicherheitsmeldesystem
- a)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein Sicherheitsmeldesystem für ihr Personal einzurichten.
- b)
-
Im Rahmen des Prozesses gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(3) hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass
- (1)
- ihr Personal das Sicherheitsmeldesystem zur obligatorischen Meldung von Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen nutzt;
- (2)
- das Sicherheitsmeldesystem für die freiwillige Meldung von Mängeln, Fehlern und Sicherheitsrisiken verwendet werden kann, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.
- c)
- Das Sicherheitsmeldesystem muss die Identität des Meldenden schützen, zur freiwilligen Erstattung von Meldungen ermuntern und die Möglichkeit bieten, Berichte anonym einzureichen.
- d)
-
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
- (1)
- alle eingereichten Meldungen zu erfassen;
- (2)
- die Meldungen an den Flugplatzbetreiber und erforderlichenfalls an den Anbieter von Flugverkehrsdiensten weiterzuleiten;
- (3)
- in Zusammenarbeit mit dem Flugplatzbetreiber oder dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten oder beiden die Meldungen zu analysieren und zu beurteilen, um auf Sicherheitsmängel zu reagieren und Trends zu ermitteln;
- (4)
- sich gegebenenfalls an Untersuchungen aufgrund der Meldungen des Flugplatzbetreibers zu beteiligen;
- (5)
- im Sinne einer „Kultur des gerechten Umgangs” auf Schuldzuweisungen zu verzichten.
ADR.OR.F.060 Sicherheitsprogramme
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat sich an den vom Flugplatzbetreiber eingerichteten Sicherheitsprogrammen zu beteiligen.
ADR.OR.F.065 Anforderungen an das Personal
- a)
-
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation muss
- (1)
- einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich;
- (2)
- eine Person benennen, die für das Management der operativen Dienste im Zusammenhang mit der Vorfeldkontrolle und die Aufsicht über diese Dienste zuständig ist;
- (3)
- eine Person benennen, die für die Weiterentwicklung, die Aufrechterhaltung und die tägliche Verwaltung des Sicherheitsmanagementsystems verantwortlich ist. Diese Person muss unabhängig von anderen Führungskräften innerhalb der Organisation tätig sein, in Sicherheitsangelegenheiten direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter und den entsprechenden Führungskräften haben und dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein;
- (4)
- über ausreichendes und qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen;
- (5)
- unter Berücksichtigung der Struktur der Organisation und des Personalumfangs eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern für die Personalaufsicht definierten Aufgaben und Verpflichtungen zuweisen;
- (6)
- sicherstellen, dass das an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligte Personal gemäß dem Schulungsprogramm angemessen geschult ist.
- b)
- Erbringen der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste, so haben sie sicherzustellen, dass innerhalb ihrer Managementsysteme die Anforderungen nach Punkt (a) in die Festlegung ihrer Aufteilung der Zuständigkeiten aufgenommen werden.
ADR.OR.F.075 Gebrauch von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die vom Flugplatzbetreiber gemäß Punkt ADR.OR.C.045 festgelegten Verfahren bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten durch ihr an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligtes Personal anzuwenden.
ADR.OR.F.080 Führen von Aufzeichnungen
- a)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein geeignetes Aufzeichnungssystem einzurichten, in dem alle ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durchgeführten Tätigkeiten erfasst werden.
- b)
- Das Format der Aufzeichnungen ist im Managementsystemhandbuch festzulegen.
- c)
- Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
- d)
-
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, mit folgenden Ausnahmen:
- (1)
- die aktuelle Erklärung ist für die gesamte Gültigkeitsdauer der Erklärung aufzubewahren;
- (2)
- schriftliche Vereinbarungen mit anderen Organisationen sind aufzubewahren, so lange diese in Kraft sind;
- (3)
- Sicherheitsüberprüfungsberichte sind für die Dauer des Bestehens des Systems, des Verfahrens oder der Tätigkeit aufzubewahren;
- (4)
- Aufzeichnungen über Ausbildung und Qualifikationen sowie die Befähigungsüberprüfungen des Personals sind für mindestens vier Jahre nach dessen Ausscheiden aufzubewahren oder bis dessen Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde überprüft wurde;
- e)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein Gefahrenregister zu erstellen und zu führen.
ADR.OR.F.085 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Flugplatzbetreiber
- a)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat eine förmliche Vereinbarung mit dem Betreiber des Flugplatzes zu schließen, auf dem sie Vorfeldkontrolldienste zu erbringen beabsichtigt.
- b)
- Die Vereinbarung ist vor Beginn der Erbringung des Dienstes zu schließen.
- c)
-
Die förmliche Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- (1)
- Laufzeit der Vereinbarung;
- (2)
- Festlegung der Fläche, auf der der Vorfeldkontrolldienst erbracht wird;
- (3)
- Liste der Dienste, die von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation erbracht werden;
- (4)
- Methoden des Austauschs betrieblicher Informationen zwischen dem Flugplatzbetreiber und der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation.
ADR.OR.F.090 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten
- a)
- Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat eine förmliche Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten des Flugplatzes zu schließen, auf dem sie Vorfeldkontrolldienste zu erbringen beabsichtigt.
- b)
- Die Vereinbarung ist vor Beginn der Erbringung des Dienstes zu schließen.
- c)
-
Die förmliche Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- (1)
- Laufzeit der Vereinbarung;
- (2)
- Umfang der zu erbringenden Dienste, einschließlich der Koordinierung von Anlassfreigaben, Rollen und Push-Back von Luftfahrzeugen;
- (3)
- Übergabepunkte zwischen Vorfeldkontrolldienst und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten;
- (4)
- Methoden des Austauschs betrieblicher Informationen zwischen dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten und der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
- (5)
- Koordinierung von Anlassfreigaben, Rollen und Push-Back von Luftfahrzeugen.
ADR.OR.F.095 Managementsystemhandbuch
- a)
-
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
- (1)
- ein Managementsystemhandbuch zu erstellen und zu pflegen;
- (2)
- dafür zu sorgen, dass ihr Personal leicht Zugang zum dem Handbuch hat und über etwaige Änderungen unterrichtet wird;
- (3)
- nach Konsultation und in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber der zuständigen Behörde die geplanten Änderungen und Überarbeitungen des Handbuchs vor dem Datum des Inkrafttretens zu übermitteln;
- (4)
- den Inhalt des Handbuchs zu überprüfen und sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand gehalten und bei Bedarf geändert wird;
- (5)
- alle von der zuständigen Behörde geforderten Änderungen und Überarbeitungen des Handbuchs einzuarbeiten;
- (6)
- andere betroffene Organisationen auf die Änderungen hinzuweisen, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten von Belang sind;
- (7)
- sicherzustellen, dass aus genehmigten anderen Dokumenten und Änderungen hieran übernommene Informationen im Handbuch korrekt wiedergegeben werden;
- (8)
- sicherzustellen, dass das Handbuch in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist;
- (9)
- sicherzustellen, dass das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Handbuchs und anderer Dokumente abgefasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten beziehen, lesen und verstehen kann;
- (10)
- sicherzustellen, dass das Handbuch von dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation unterzeichnet wird;
- (11)
- sicherzustellen, dass das Handbuch in einer gedruckten Ausgabe oder in einem elektronischen Format vorliegt und in einfacher Weise überarbeitet werden kann;
- (12)
- sicherzustellen, dass das Handbuch einem Verfahren zur Versionskontrolle unterliegt, das im Handbuch angewandt und kenntlich gemacht wird;
- (13)
- sicherzustellen, dass das Handbuch die Grundsätze menschlicher Faktoren berücksichtigt und in einer Weise aufgebaut ist, die die Erstellung, Benutzung und Überprüfung erleichtert;
- (14)
- mindestens ein vollständiges und aktuelles Exemplar des Handbuchs auf dem Flugplatz aufzubewahren, auf dem sie ihre Dienste erbringt, und es der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
- b)
-
Das Handbuch muss wie folgt gegliedert sein:
- (1)
- Allgemeiner Teil;
- (2)
- Managementsystem der Organisation und Anforderungen an die Qualifikation.
- c)
- Wenn der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste erbringen, so haben sie sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Punkt (b) im Flugplatzhandbuch bzw. im Flugverkehrsdiensthandbuch enthalten sind.
ADR.OR.F.100 Anforderungen an die Dokumentation
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
- a)
- ihrem Betriebspersonal die Teile des Flugplatzhandbuchs zur Verfügung zu stellen, die sich auf die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beziehen;
- b)
- alle sonstigen von der zuständigen Behörde geforderten Dokumente und die diesbezüglichen Änderungen zur Verfügung zu stellen;
- c)
- betriebliche Anweisungen und sonstige Informationen unverzüglich zu verbreiten.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).;
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