ANHANG I VO (EU) 2020/1234

Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt ADR.AR.A.001 erhält folgende Fassung:

ADR.AR.A.001 Geltungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die für Folgendes zuständigen Behörden festgelegt, die für Folgendes zuständig sind:

a)
die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n);
b)
die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.;

(2)
Punkt ADR.AR.A.005(b) erhält folgende Fassung:

b)
die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.;

(3)
Punkt ADR.AR.A.010(b) erhält folgende Fassung:

b)
Die zuständige Behörde hat den Flugplatzbetreibern, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und anderen beteiligten Parteien Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technische Veröffentlichungen und zugehörige Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese die einschlägigen Anforderungen erfüllen können.;

(4)
Punkt ADR.AR.A.015(d) wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

d)
Die zuständige Behörde hat die alternativen Nachweisverfahren gemäß Punkt ADR.OR.A.015, die von einem Flugplatzbetreiber oder einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation vorgeschlagen werden, mittels einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Flugplatzbetreibers, des Flugplatzes oder der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu bewerten.;

b)
Absatz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
die zugelassenen Flugplätze und die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige, ihrer Aufsicht unterliegende Organisation in der erforderlichen Weise zu informieren.;

(5)
Punkt ADR.AR.A.030 wird wie folgt geändert:

a)
Punkt (a) erhält folgende Fassung:

a)
Die zuständige Behörde hat ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) anzuwenden.

b)
Punkt (d) erhält folgende Fassung:

d)
Gemäß Punkt (c) ergriffene Maßnahmen sind den Flugplatzbetreibern bzw. den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen, die diese gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.;

c)
Der folgende neue Punkt (e) wird angefügt:

e)
Maßnahmen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.;

(6)
In Punkt ADR.AR.A.040 wird folgender Punkt (e) angefügt:

e)
Sicherheitsanweisungen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.;

(7)
Punkt ADR.AR.B.005(c) erhält folgende Fassung:

c)
Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller notwendigen Informationen und der Unterstützung anderer betroffener zuständiger Behörden festzulegen, einschließlich Informationen über alle festgestellten Verstöße, der zur Behebung dieser Verstöße ergriffenen Folgemaßnahmen und der Durchsetzungsmaßnahmen, die aufgrund der Aufsicht über die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen ist, ergriffen wurden.;

(8)
Punkt ADR.AR.B.020(a)(11) erhält folgende Fassung:

(11)
der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139.;

(9)
Punkt ADR.AR.C.005(a)(2) erhält folgende Fassung:

(2)
die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsgrundlage und der geltenden Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber oder Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und;

(10)
Punkt ADR.AR.C.010 wird wie folgt geändert:

a)
In Punkt (a) erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

a)
Die zuständige Behörde muss für jeden Flugplatzbetreiber und jede für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation;

b)
Punkt (c) erhält folgende Fassung:

c)
Das Aufsichtsprogramm und der Aufsichtsplanungsturnus haben sich nach der bisherigen Sicherheitsleistung des Flugplatzbetreibers bzw. der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und nach der Risikoexposition des Flugplatzes zu richten.;

(11)
in Punkt ADR.AR.C.040 erhält der Titel folgende Fassung:

„ADR.AR.C.040 Änderungen — Flugplatzbetreiber” ;

(12)
Punkt ADR.AR.C.050 erhält folgende Fassung:

ADR.AR.C.050 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und Mitteilung einer Änderung

a)
Nach Erhalt einer Erklärung einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation, die solche Dienste auf einem Flugplatz zu erbringen beabsichtigt, oder nach Erhalt einer Mitteilung über eine Änderung der in der Erklärung enthaltenen Informationen hat die zuständige Behörde den Erhalt der Erklärung oder der Änderungsmitteilung zu bestätigen und zu überprüfen, ob in der Erklärung oder der Mitteilung alle gemäß Anhang III (Teil-ADR.OR) erforderlichen Informationen enthalten sind.
b)
Enthält die Erklärung oder die Mitteilung einer Änderung nicht alle gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.F.005 erforderlichen Informationen oder Informationen, die nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, hat die zuständige Behörde der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem diese Dienste erbracht werden, die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich hat die zuständige Behörde eine Inspektion der Organisation durchzuführen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in Punkt ADR.AR.C.055 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
c)
Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen und der Änderungsmitteilungen der ihrer Aufsicht unterstehenden, für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu führen.;

(13)
In Punkt ADR.AR.C.055 wird folgender Punkt (f) angefügt:

f)
Verstöße in Bezug auf eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation oder Bemerkungen gegenüber der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation sind dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem der Dienst erbracht wird, von der zuständigen Behörde mitzuteilen.;

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).;

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