ANHANG III VO (EU) 2020/1234

In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird folgender Teilabschnitt D angefügt:

TEILABSCHNITT D — VORFELDKONTROLLE

ADR.OPS.D.001 Sicherheitsbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfeldkontrolle

a)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren festgelegt und auf dem Vorfeld umgesetzt werden, um

(1)
die Bewegungen mit dem Ziel zu regeln, Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen zu verhindern;
(2)
das Einrollen von Luftfahrzeugen auf das Vorfeld zu regeln und das Abrollen von Luftfahrzeugen vom Vorfeld mit dem Flugplatzkontrollturm abzustimmen;
(3)
sichere und zügige Bewegungen von Fahrzeugen zu gewährleisten;
(4)
und folgende Tätigkeiten angemessen zu regeln:

i)
Zuweisung des Luftfahrzeug-Standplatzes;
ii)
Erbringung von Einwinkdiensten;
iii)
Verfahren für das Parken von Luftfahrzeugen und das Ausrollen aus dem Standplatz;
iv)
Betankung von Luftfahrzeugen;
v)
Vorsichtsmaßnahmen für Triebwerkstrahl und Triebwerksprüfungen;
vi)
Anlassfreigaben und Rollanweisungen.

b)
Der Flugplatzbetreiber kann zur Umsetzung von Punkt (a) anderen Organisationen Zuständigkeiten übertragen. Überträgt der Flugplatzbetreiber solche Zuständigkeiten, so hat er dies in das Flugplatzhandbuch aufzunehmen.

ADR.OPS.D.005 Vorfeldbegrenzungen

a)
Der Flugplatzbetreiber hat in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Vorfeldbegrenzungen festzulegen und sie dem Anbieter von Flugberatungsdiensten zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) mitzuteilen.
b)
Bei der Festlegung der Vorfeldbegrenzungen ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

(1)
Flugplatzauslegung;
(2)
Pisten- und Rollbahngestaltung und Betriebsmethode;
(3)
Verkehrsdichte;
(4)
Witterungsverhältnisse;
(5)
Betriebsverfahren.

ADR.OPS.D.010 Koordinierung des Einrollens von Luftfahrzeugen auf das Vorfeld/des Abrollens von Luftfahrzeugen vom Vorfeld

a)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Einrollen des Luftfahrzeugs in das und das Abrollen vom Vorfeld mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten koordiniert wird, wenn die Bewegung des Luftfahrzeugs auf dem Vorfeld nicht vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten kontrolliert wird. Die Koordinierung umfasst:

(1)
benannte Übergabepunkte zwischen Vorfeldkontrolldienst und Flugverkehrsdienst für ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge;
(2)
benannte Bord/Boden-Kommunikationseinrichtungen, die auf dem Vorfeld zu nutzen sind;
(3)
Warteflächen für ankommende Luftfahrzeuge, wenn kein Luftfahrzeug-Standplatz verfügbar ist.

b)
Der Flugplatzbetreiber hat dem Anbieter von Flugverkehrsberatungsdiensten zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) Folgendes mitzuteilen:

(1)
die benannten Übergabepunkte gemäß Punkt (a)(1);
(2)
die benannten Bord/Boden-Kommunikationseinrichtungen gemäß Punkt (a)(2);

ADR.OPS.D.015 Management der Bewegungen von Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

a)
Luftfahrzeuge Anweisungen in Bezug auf den Rollweg erhalten, dem auf dem Vorfeld zu folgen ist;
b)
angemessene optische Hilfsmittel bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Flugbesatzungen in der Lage sind, den zugewiesenen Rollweg zu erkennen;
c)
der vorgesehene Rollweg frei von Hindernissen ist, mit denen das in Bewegung befindliche Luftfahrzeug kollidieren könnte.

ADR.OPS D.025 Zuweisung des Luftfahrzeug-Standplatzes

a)
Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass der zugewiesene Luftfahrzeug-Standplatz

(1)
für das vorgesehene Luftfahrzeugmuster geeignet ist;
(2)
der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation, sofern benannt, oder dem entsprechenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten mitgeteilt wird;
(3)
den für das Rollen des Luftfahrzeugs verantwortlichen Personen mitgeteilt wird.

b)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Luftfahrzeugen an Luftfahrzeug-Standplätze zumindest die folgenden Parameter berücksichtigt werden:

(1)
Merkmale des Luftfahrzeugs;
(2)
Parkhilfen;
(3)
Einrichtungen, die den Luftfahrzeug-Standplatz bedienen;
(4)
Nähe der Infrastruktur;
(5)
andere in den benachbarten Luftfahrzeug-Standplätzen abgestellte Luftfahrzeuge;
(6)
Abhängigkeiten des Luftfahrzeug-Standplatzes;

ADR.OPS.D.030 Einwinken von Luftfahrzeugen

Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Einwinken von Luftfahrzeugen unter Verwendung der Einwinksignale gemäß Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission(*) erfolgt.

ADR.OPS.D.035 Parken von Luftfahrzeugen

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Durchführung sicherzustellen, die gewährleisten, dass

a)
eine für das Parken von Luftfahrzeugen auf einem Vorfeld vorgesehene Fläche überwacht wird, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsabstände während des Parkvorgangs eingehalten werden;
b)
eine Anleitung für das sichere Parken des Luftfahrzeugs gegeben wird;
c)
automatische Parkführungssysteme, sofern sie eingebaut sind, ordnungsgemäß funktionieren;
d)
die für das Rollen von Luftfahrzeugen verantwortlichen Personen einen Warnhinweis erhalten, das Luftfahrzeug zu stoppen, wenn die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden;
e)
Personen, die nicht für das Parkverfahren des Luftfahrzeugs benötigt werden, sich dem Luftfahrzeug nicht nähern dürfen, wenn Zusammenstoßwarnlichter eingeschaltet sind und die Triebwerke laufen;
f)
der Luftfahrzeug-Standplatz frei von Fremdkörperbruchstücken ist, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

ADR.OPS.D.040 Ausrollen aus dem Luftfahrzeug-Standplatz

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass beim Ausrollen aus einem Luftfahrzeug-Standplatz

a)
Bodenabfertigungsausrüstung, mit Ausnahme von Flugzeugschleppern, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen erforderlich sind, und Fahrzeuge aus dem Luftfahrzeug-Standplatz entfernt oder auf ausgewiesenen Flächen geparkt wurden;
b)
Fluggastbrücken eingezogen wurden, wenn der Luftfahrzeug-Standplatz von diesen bedient wird;
c)
der ausgewiesene Weg zum Ausrollen aus dem Luftfahrzeug-Standplatz frei von Fremdkörperbruchstücken (FOD) ist;
d)
Bewegungen von Fahrzeugen auf dem Standplatz und Verkehr auf der (den) angrenzende(n) Fahrstraße(n) eingestellt wurden, mit Ausnahme von Flugzeugschleppern, wenn diese für die Bewegung von Luftfahrzeugen erforderlich sind;
e)
Personen, die nicht für das Ausrollen des Luftfahrzeugs aus dem Luftfahrzeug-Standplatz benötigt werden, sich dem Luftfahrzeug nicht nähern dürfen, wenn Zusammenstoß-Warnlichter eingeschaltet sind und die Triebwerke laufen.

ADR.OPS.D.045 Weitergabe von Informationen an auf dem Vorfeld tätige Organisationen

a)
Der Flugplatzbetreiber hat den einschlägigen Organisationen, die auf dem Vorfeld tätig sind, zeitnah Informationen über Betriebsbeschränkungen auf dem Vorfeld zu übermitteln.
b)
Die zu übermittelnden Informationen müssen, soweit anwendbar, Folgendes umfassen:

(1)
Art der Beschränkung;
(2)
Dauer der Beschränkung, falls bekannt;
(3)
anzuwendende Eindämmungsmaßnahmen;
(4)
Auswirkungen der Beschränkung auf den Betrieb;
(5)
Verfügbarkeit von Luftfahrzeug-Standplätzen;
(6)
Einschränkungen an Luftfahrzeug-Standplätzen;
(7)
Verfügbarkeit ortsfester Anlagen an Luftfahrzeug-Standplätzen;
(8)
besondere Parkverfahren;
(9)
vorübergehende Änderungen der Fahrwege;
(10)
laufende Arbeiten;
(11)
und alle sonstigen Informationen, die für die Vorfeldnutzer von flugbetrieblicher Bedeutung sind.

ADR.OPS.D.050 Alarmieren der Notdienste

a)
Der Flugplatzbetreiber muss

(1)
im Flugplatz-Notfallplan ein Verfahren für das Alarmieren von Notdiensten bei Unfällen und Störungen auf dem Vorfeld festlegen und umsetzen;
(2)
geeignete Mittel und Einrichtungen für das Alarmieren der einschlägigen Notdienste bereitstellen.

b)
Das vom Flugplatzbetreiber festgelegte Verfahren muss mindestens Folgendes umfassen:

(1)
die Kontaktdaten und die Mittel, die für das Alarmieren der Notdienste einzusetzen sind;
(2)
die Informationen, die den Notdiensten zur effizienten Bewältigung der Notsituation zur Verfügung gestellt werden müssen, beispielsweise

i)
Ort des Unfalls oder der Störung;
ii)
Art des Unfalls oder der Störung;
iii)
Schäden;
iv)
Personenschäden;
v)
gefährliche Güter.

ADR.OPS.D.055 Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf den Triebwerkstrahl

a)
Der Flugplatzbetreiber hat die Vorfeldnutzer auf die mit dem Triebwerkstrahl und dem Propellerstrahl verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.
b)
Der Flugplatzbetreiber hat von den Vorfeldnutzern die ordnungsgemäße Sicherung von Fahrzeugen und Ausrüstungen zu verlangen und Parkflächen auszuweisen, auf denen die Auswirkungen des Triebwerk- oder Propellerstrahls möglichst gering sind.
c)
Bei der Gestaltung oder Durchführung von Änderungen der Vorfeldauslegung hat der Flugplatzbetreiber die Auswirkungen des Triebwerk- oder Propellerstrahls zu berücksichtigen.
d)
Der Flugplatzbetreiber muss in Bezug auf den Triebwerkstrahl sensible Bereiche ermitteln und entweder eine Minimalschub-Aufforderung an die Piloten veröffentlichen oder geeignete Eindämmungsmaßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Triebwerkstrahls zu minimieren.

ADR.OPS.D.060 Betankung von Luftfahrzeugen

a)
Der Flugplatzbetreiber hat ein Verfahren für die Betankung von Luftfahrzeugen festzulegen.
b)
Das Verfahren muss Folgendes umfassen:

(1)
offene Flammen und die Verwendung elektrischer oder ähnlicher Werkzeuge, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Betankungsbereich Funken oder Lichtbogen erzeugen, sind verboten;
(2)
während der Betankung ist das Einschalten der Bodenstromversorgung verboten;
(3)
es muss ein hindernisfreier vom Luftfahrzeug wegführender Pfad vorhanden sein, damit im Notfall Betankungsfahrzeuge und Personen den Bereich rasch verlassen können;
(4)
Luftfahrzeuge müssen korrekt an Kraftstoffversorgungsquellen angeschlossen sein und Erdungsverfahren müssen ordnungsgemäß angewendet werden;
(5)
der Aufsichtführende über die Betankung muss im Falle eines Kraftstoffaustritts unverzüglich unterrichtet werden und es muss detaillierte Anweisungen für den Umgang mit Kraftstoffaustritten geben;
(6)
Bodendienstgeräte müssen so angeordnet sein, dass Notausgänge frei von Hindernissen sind und eine rasche Evakuierung der Fluggäste ermöglichen, wenn die Fluggäste während der Betankung ein- oder aussteigen oder im Luftfahrzeug verbleiben;
(7)
Feuerlöscher eines zumindest für den Ersteinsatz bei einem Kraftstoffbrand geeigneten Typs müssen sofort verfügbar sein;
(8)
bei Gewittern am oder in der Nähe des Flugplatzes muss die Betankung eingestellt werden.

ADR.OPS.D.065 Triebwerksprüfung

a)
Der Flugplatzbetreiber hat ein Verfahren für die Triebwerksprüfung festzulegen und anzuwenden.
b)
Das Verfahren muss Folgendes umfassen:

(1)
die Person, die zur Genehmigung von Triebwerksprüfungen befugt ist;
(2)
die Flächen, auf denen Triebwerksprüfungen durchgeführt werden;
(3)
die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen.

ADR.OPS.D.070 Hochsichtbare Warnkleidung

Der Flugplatzbetreiber hat vorzuschreiben, dass alle Mitarbeiter, die im Außenbereich, zu Fuß, auf der Bewegungsfläche tätig sind, hochsichtbare Warnkleidung tragen müssen.

ADR.OPS.D.075 Anlassfreigaben und Rollanweisungen

a)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Anlassfreigaben, Push-Back-Freigaben — sofern erforderlich — und Rollanweisungen mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten abgestimmt werden, wenn die Bewegung des Luftfahrzeugs auf dem Vorfeld nicht vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten kontrolliert wird.
b)
In diesem Fall hat der Flugplatzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das Folgendes umfasst:

(1)
Festlegung der Stelle, die die Anlassfreigaben erteilt;
(2)
Mittel zur gegenseitigen Unterrichtung über erteilte Anlassfreigaben;
(3)
Mittel zur gegenseitigen Unterrichtung über erteilte Push-Back-Freigaben und Rollanweisungen.

ADR.OPS.D.080 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme für Einwinker und Fahrer von Follow-me-Fahrzeugen

a)
Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm festzulegen und dessen Anwendung sicherzustellen für Personen, die Folgendes erbringen:

(1)
Einwinkdienste;
(2)
Follow-me-Lotsendienst.

b)
Das Schulungsprogramm ist gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen.
c)
Die Schulung ist so zu konzipieren, dass grundlegende Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben vermittelt werden.
d)
Der Flugplatzbetreiber hat die Durchführung eines Befähigungsüberprüfungsprogramms für das unter Punkt (a) genannte Personal sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass

(1)
das Personal seine Kompetenz aufrechterhält;
(2)
dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass sich die unter Punkt (a) genannten Personen in Abständen von höchstens 12 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung einer Befähigungsüberprüfung unterziehen.

ADR.OPS.D.085 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme für Personal, das Luftfahrzeugen über Sprechfunk Rollanweisungen erteilt

a)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

(1)
Personen, die Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld über Sprechfunk unter Nutzung der zugewiesenen Flugfunkfrequenzen Rollanweisungen erteilen, angemessen ausgebildet und qualifiziert sind;
(2)
Das Schulungsprogramm ist gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

i)
an die Erstausbildung schließt sich eine Ausbildung bei der betreffenden Stelle an, die folgende Phasen umfasst:

A)
die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse und das Verständnis bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln;
B)
die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz, die letzte Phase der Ausbildung an der betreffenden Stelle, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders in die reale Verkehrssituation integriert werden;

ii)
Wiederholungsschulungen sind in Intervallen von höchstens 12 Kalendermonaten durchzuführen und müssen eine Überarbeitung des Inhalts der Erstausbildung umfassen.
iii)
Auffrischungsschulungen sind durchzuführen, wenn eine Person länger als 12 Monate vom Dienst abwesend ist, und müssen den gesamten Inhalt der Erstausbildung umfassen.

b)
Die in Punkt (a)(1) genannten Personen müssen nachweisen, dass sie über Sprachkenntnisse zumindest auf operativer Ebene sowohl bei der Verwendung von Sprechgruppen als auch in Klartext gemäß Punkt (c) in den Sprachen verfügen, die für die Bord/Boden-Kommunikation auf dem Flugplatz verwendet werden.
c)
Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

(1)
effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;
(2)
präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
(3)
geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;
(4)
die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben;
(5)
einen Dialekt oder mit einem Akzent zu sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

d)
Die Sprachkenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das von der die Bewertung vornehmenden Organisation ausgestellt wird, mit dem die Sprache bzw. Sprachen und das jeweilige Niveau der Sprachkompetenz bescheinigt und das Datum der Prüfung angegeben wird.
e)
Mit Ausnahme von Personen, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau nachgewiesen haben, müssen die Sprachkenntnisse neu bewertet werden, und zwar:

(1)
vier Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem für die operative Anwendung ausreichendem Niveau bewegen;
(2)
sechs Jahre nach dem Datum der Bewertung, wenn sich die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf einem höheren Niveau bewegen.

f)
Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt mittels einer Bewertungsmethode, die Folgendes umfasst:

(1)
das Verfahren, anhand dessen die Bewertung durchgeführt wird;
(2)
die Qualifikationen des Bewerters, der die Bewertung der Sprachkenntnisse vornimmt;
(3)
das Beschwerdeverfahren.

g)
Der Flugplatzbetreiber muss Sprachkurse zur Aufrechterhaltung des geforderten Sprachniveaus seines Personals zur Verfügung stellen.
h)
Der Flugplatzbetreiber muss die Durchführung eines Befähigungsüberprüfungsprogramms für das unter Punkt (a)(1) genannte Personal sicherstellen, um zu gewährleisten, dass

(1)
das Personal seine Kompetenz aufrechterhält;
(2)
dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass sich die unter Punkt (a) genannten Personen in Abständen von höchstens 12 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung einer Befähigungsüberprüfung unterziehen.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1)..

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