Artikel 1 VO (EU) 2020/1238

Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele, den Verzehr von Obst, Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen bei Kindern zu steigern und diese über gesunde Ernährungsgewohnheiten aufzuklären. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden der Kommission in Form eines Bewertungsberichts vorgelegt. Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm auf regionaler Ebene umsetzen, können beschließen, eine entsprechende Anzahl von Bewertungsberichten vorzulegen.

2.
In Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 genannten Frist einen Bewertungsbericht bzw. Bewertungsberichte mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:”

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